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Novelle Baugesetz Vorarlberg 2022 durch Gesetzblatt 85/2022

Aktualisiert: 28. Dez. 2022

Novelle des Vorarlberger Baugesetzes (Link zu Originalquelle bei RIS) durch das Landesgesetzblatt 85 / 2022 mit Inkrafttreten am 01.01.2023.


Hinweis: Zusätzliche Änderungen am Baugesetz durch LGBl.Nr. 4/2022.



Die aktuelle Novelle in der Quasiii-Rechtsquellensuche ist ab sofort verfügbar!


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§ 20a Unterkünfte zur Grundversorgung

(1) Abweichend von den §§ 18 bis 20 sowie den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften sind Bauvorhaben betreffend bestehende Anlagen sowie die Errichtung von Wohncontainern, die vom Land oder einem von diesem herangezogenen Dritten nach Maßgabe des § 29 des Sozialleistungsgesetzes als Unterkünfte für Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung gehören, zur Verfügung gestellt werden sollen, frei und zulässig, sofern zumindest

a) die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden,

b) die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit nicht entgegenstehen und

c) die Unterkünfte in einer Baufläche oder in einem Sondergebiet liegen.




§ 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(7) Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 und Nr. 85/2022, tritt am 1. Jänner 2023 1. Jänner 2024 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 erlöschen am 31. Dezember 2023 31. Dezember 2024.


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