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Novelle OÖ. Bautechnikgesetz (BauTG) 2023

Änderung des OÖ. Bautechnikgesetzes (BauTG) 2013 durch die Novelle 2023, verkündet durch LGBL. 95/2023 (Link) mit Inkrafttreten am 01.01.2024.


Die angeführten Änderungen wurden in die Rechtssuche von Quasiii übernommen und stehen nun zur Verfügung.,


Legende:

Neu

Entfernt

Unverändert




§ 18 Trinkwasser

(...)


(5) Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 wesentlich überschritten wird, hat die Behörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Die Begriffsbestimmungen des § 71 gelten. (Anm: LGBl.Nr. 95/2023)







7b. Abschnitt

Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 71 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Abschnitts bedeutet:

  • 1.Gefährdung: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;

  • 2.Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;

  • 3.Hausinstallation: Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;

  • 4.Lebensmittelunternehmen: ein Lebensmittelunternehmen im Sinn von Art. 3 Nr. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

  • 5.Prioritäre Örtlichkeiten: große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um Haushalte handelt und in denen viele Nutzerinnen und Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für Hilfs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten;

  • 6.Risiko: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;

  • 7.Wasser für den menschlichen Gebrauch:

    • a)alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser;

    • b)alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird;

  • 8.Wasserversorger: eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.







§ 72 Ergänzende Bestimmungen über die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen


Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der §§ 59, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn dieses

  1. den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,

  2. die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,

  3. nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und

  4. nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.







§ 73 Risikobewertung von Hausinstallationen


(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialen und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen, vorzunehmen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen und ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Die Risikobewertung ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.


(2) Die Risikobewertung umfasst auch die Überwachung der im Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter in Örtlichkeiten, bei denen im Zuge der allgemeinen Analyse gemäß Abs. 1 spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden. In Bezug auf Legionellen und Blei ist die Überwachung auf prioritäre Örtlichkeiten zu konzentrieren. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.


(3)Ergibt die Risikoanalyse nach Abs. 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Blei oder Legionellen ausgehen, hat das Österreichische Institut für Bautechnik die Eigentümerinnen oder Eigentümer der von den spezifischen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeit zu verpflichten, die Einhaltung der Parameter laut Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu überwachen und die Ergebnisse der Überwachung an das Österreichische Institut für Bautechnik zu übermitteln.


(4)Über die Ergebnisse der allgemeinen Analyse gemäß Abs. 1 und der Überwachung gemäß Abs. 2 ist die Landesregierung vom Österreichischen Institut für Bautechnik zu informieren.


(5)Erlangt die Baubehörde Kenntnis, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten auf Grund der allgemeinen Analyse gemäß Abs. 1 Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen oder sich auf Grund der Überwachung gemäß Abs. 2 zeigt, dass die Parameter laut Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden und dies auf bauliche Missstände zurückzuführen ist, hat sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Objekts unter Gewährung einer angemessenen Frist geeignete baupolizeiliche Maßnahmen aufzutragen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern.


(6)In Bezug auf Legionellen müssen baupolizeiliche Aufträge gemäß Abs. 5 zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksam sein und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.


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