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Novelle Baugesetz Vorarlberg 2022 durch Sammelnovelle "Digitalisierung"

Aktualisiert: 28. Dez. 2022

Novelle des Vorarlberger Baugesetzes (Link zu Originalquelle bei RIS) durch das Landesgesetzblatt 4 2022


Hinweis: Die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 3 lit. a, 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 lit. a und 3a, 32 Abs. 2, 40 Abs. 4 und 5 sowie 59 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.


Weitere Änderungen durch die Sammelnovelle "Digitalisierung" werden am 1.Juli 2023 in Kraft treten und hier separat mitgeteilt werden.


Die aktuelle Novelle in der Quasiii-Rechtsquellensuche ist ab sofort verfügbar!


Legende:

Neu

Entfernt

Unverändert


§ 3 Baugrundlagenbestimmung


(3) Der Antrag auf Baugrundlagenbestimmung hat die Art des beabsichtigten Bauvorhabens und die beabsichtigte Verwendung des Gebäudes anzugeben. Dem Antrag sind anzuschließen

  • a)der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten; die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder bauberechtigte Person ist;

  • b) ein Plan über die Lage und die Höhenverhältnisse des Baugrundstückes in zweifacher Ausfertigung.

Die Behörde hat spätestens drei Monate nach Einlangen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu entscheiden.





Baubewilligungsverfahren

§ 23 Vorprüfung

(3) Einem Antrag auf Durchführung einer Vorprüfung müssen lediglich die im § 24 Abs. 2 und 3 lit. a sowie die durch Verordnung nach § 21 Abs. 1 bestimmten Unterlagen angeschlossen sein. Der § 24 Abs. 3a gilt sinngemäß.





§ 24 Bauantrag

(3) Dem Bauantrag sind anzuschließen

  • a) der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten; die Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Baugrundstückes oder bauberechtigte Person ist;

  • b) die zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen;

  • c) der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung des Baugrundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 4 Abs. 2;

  • d) ein Verzeichnis der Nachbarn unter Angabe der Anschrift;

  • e) bei Bauvorhaben betreffend eine dem Wetten- oder Glücksspielrecht unterliegende Betriebsstätte der Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen Berechtigung nach Wetten- oder Glücksspielrecht.

(3a) Die Übermittlung von Nachweisen und Verzeichnissen gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.





Anzeigeverfahren

§ 32 Bauanzeige

(2) In der Bauanzeige sind Art, Lage, Umfang und die beabsichtigte Verwendung des Bauvorhabens anzugeben. Die im § 24 Abs. 3 lit. a bis c angeführten Unterlagen sind ihr anzuschließen. Der § 24 Abs. 3a gilt sinngemäß.





§ 40 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 können Ankündigungen und Werbeanlagen, für die eine nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung nicht vorliegt, von der Behörde sofort entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Wenn der Eigentümer oder sein Aufenthaltsort unbekannt sind, ist durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde bekannt zu geben hat die Behörde mindestens einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. § 32e des Gemeindegesetzes), dass der Gegenstand übernommen werden kann.


(5) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 4 sind vom Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen durch den Eigentümer innerhalb eines Monats nach Aufforderung oder Anschlag an der Amtstafel eines Monats nach Aufforderung bzw. nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.





§ 59 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. LXV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 3 lit. a, 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 lit. a und 3a, 32 Abs. 2, 40 Abs. 4 und 5 sowie 59, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.


(2) Die Änderungen betreffend die §§ 3 Abs. 3 lit. a, 23 Abs. 3, 24 Abs. 3 lit. a und 3a, 32 Abs. 2, 40 Abs. 4 und 5 sowie 59 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.


(3) Bekanntgaben nach § 40 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.

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