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Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) durch Gesetzblatt 99/2022

Novelle des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes (NÖ ROG 2014) (Link zu Originalquelle bei RIS) durch das Landesgesetzblatt 99 / 2022 mit Inkrafttreten am 31.12.2022



Die aktuelle Novelle in der Quasiii-Rechtsquellensuche ist ab sofort verfügbar!


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§ 4 Verfahren

(1) Bei Aufstellung eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für Änderungen,

  • die einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG setzen, oder

  • die einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 26 vom 28. Jänner 2012, S. 1 setzen, oder

  • voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lassen.



(7) Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes (einschließlich eines gegebenenfalls erarbeiteten Umweltberichtes) im Internet sechs Wochen zu veröffentlichen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jedermann berechtigt ist, innerhalb dieser Frist eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen. Der Entwurf ist zusätzlich folgenden Adressaten mit der Einladung zuzustellen, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen: Landtagsklubs, Umweltbehörde, betroffene Gemeinden, Wirtschaftskammer Niederösterreich, Kammer für Arbeiter und Angestellte in Niederösterreich, Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Ärztekammer für Niederösterreich, Interessenvertretungen für die Gemeinden im Sinne des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, Katholische Kirche, Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses, Militärkommando Niederösterreich, Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, die für die Energieversorgung Niederösterreichs zuständigen Unternehmungen, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Verband land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Niederösterreichs. Ist eine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden, so ist der Umweltbehörde und den betroffenen Gemeinden zusätzlich der Umweltbericht zu übermitteln. Die Gemeinden haben die übermittelten Unterlagen zwei Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und dies öffentlich kundzumachen. Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim Amt der NÖ Landesregierung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes (einschließlich eines gegebenenfalls erarbeiteten Umweltberichtes) im Internet sechs Wochen zu veröffentlichen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jedermann berechtigt ist, innerhalb dieser Frist eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen. Folgende Adressaten sind vom Entwurf mit der Einladung zu benachrichtigen, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen: Landtagsklubs, Umweltbehörde, betroffene Gemeinden, Wirtschaftskammer Niederösterreich, Kammer für Arbeiter und Angestellte in Niederösterreich, Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer, Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, Ärztekammer für Niederösterreich, Interessenvertretungen für die Gemeinden im Sinne des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, Katholische Kirche, Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses, Militärkommando Niederösterreich, Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Arbeitsmarktservice Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, die für die Energieversorgung Niederösterreichs zuständigen Unternehmungen, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Verband land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Niederösterreichs. Ist eine strategische Umweltprüfung durchgeführt worden, so ist der Umweltbehörde und den betroffenen Gemeinden zusätzlich der Umweltbericht zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinden haben die Unterlagen zwei Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen oder Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren und dies öffentlich kundzumachen. Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim Amt der NÖ Landesregierung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.





§ 17 Baulandmobilisierung, Sonderformen der Vertragsraumordnung

(3) Aus Anlass der Erstwidmung von Bauland und der Änderung der Widmungsart des Baulandes darf die Gemeinde mit Grundeigentümern Verträge abschließen, durch die sich die Grundeigentümer bzw. diese für ihre Rechtsnachfolger zur Erfüllung verpflichten. Derartige Verträge dürfen insbesondere folgende Inhalte aufweisen:

  1. die Verpflichtung, Grundstücke innerhalb einer bestimmten Frist (maximal sieben Jahre) zu bebauen bzw. der Gemeinde zum ortsüblichen Preis anzubieten;

  2. bestimmte Nutzungen durchzuführen oder zu unterlassen;

  3. Maßnahmen zur Erreichung oder Verbesserung der Baulandqualität und zur Verbesserung der Siedlungsstruktur im Hinblick auf die besonderen Leitziele für die örtliche Raumordnung (§ 1 Abs. 2 Z 3). Dazu zählen insbesondere sämtliche Infrastrukturmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Widmung von Bauland unmittelbar oder voraussichtlich in einem Planungszeitraum von zehn Jahren erforderlich werden, dies auch unter besonderer Berücksichtigung der Folgen des Klimawandels, einschließlich des notwendigen Ausbaus der sozialen Infrastruktur sowie Maßnahmen zur Gewährung der Energiesicherheit.


(5) Darüber hinaus darf die Gemeinde aus Anlass der Festlegung von Widmungsarten, die die Errichtung von Anlagen für die Erzeugung, Fortleitung oder Speicherung von Energie ermöglichen, mit Grundeigentümern Verträge abschließen, durch die die Errichtung und der ständige Betrieb dieser Anlagen sichergestellt wird. Dies insbesondere, indem sich die Grundeigentümer bzw. die Betreiber für sich und ihre Rechtsnachfolger verpflichten, eine bestimmte Form bzw. ein bestimmtes Ausmaß an Bürgerbeteiligung vorzusehen, oder indem sie der Gemeinde ein Vorkaufsrecht an Grundstücken und Anlagen einräumen. Der Beitritt Dritter, z. B. von Anlagenbetreibern, Netzbetreibern, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß § 79 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2022, und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2022, ist zulässig.






§ 20 Grünland

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:


(...)

  • 19.Windkraftanlagen: Flächen für Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Windkraft mit einer Engpassleistung von mehr als 20 kW; erforderlichenfalls unter Festlegung der Anzahl der zulässigen Windkraftanlagen und der zulässigen Nabenhöhe am gleichen Standort. Es ist ausreichend, wenn die für das Fundament einer Windkraftanlage erforderliche Fläche gewidmet wird. Es ist ausreichend, wenn die für das Fundament einer Windkraftanlage erforderliche Fläche gewidmet wird, wobei bei einer Wiedererrichtung die zentrale Koordinate (der Mittelpunkt) der Windkraftanlage auf dieser Fläche zu liegen kommen muss.


  • 21. Photovoltaikanlagen: Flächen für eine Anlage oder Gruppen von Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus Photovoltaik (ausgenommen auf Bauwerken), wenn die Anlage oder Gruppen von Anlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, eine Engpassleistung von mehr als 50 kW aufweisen; erforderlichenfalls unter Festlegung der beanspruchten Flächen und/oder der zulässigen Anlagenarten. In einem räumlichen Zusammenhang stehen jedenfalls Anlagen auf einem Grundstück oder auf angrenzenden Grundstücken; ungeachtet dessen sind für die Beurteilung die Kriterien des Abs. 3d heranzuziehen. erforderlichenfalls unter Festlegung der beanspruchten Flächen und/oder der zulässigen Anlagenarten (z. B. Anlage mit Ökologiekonzept). In einem räumlichen Zusammenhang stehen jedenfalls Anlagen auf einem Grundstück oder auf angrenzenden Grundstücken; ungeachtet dessen sind für die Beurteilung die Kriterien des Abs. 3d heranzuziehen.



(3a) Bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen müssen

  1. eine mittlere Leistungsdichte des Windes von mindestens 220 Watt/m² in 130 m Höhe über dem Grund vorliegen und

  2. folgende Mindestabstände eingehalten werden:

    • 1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland und Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch

    • 750 m zu landwirtschaftlichen Wohngebäuden und erhaltenswerten Gebäuden im Grünland (Geb), Grünland Kleingärten und Grünland Campingplätzen

    • 2.000 m zu gewidmetem Wohnbauland (ausgenommen Bauland-Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen), welches nicht in der Standortgemeinde liegt. Wenn sich dieses Wohnbauland in einer Entfernung von weniger als 800 m zur Gemeindegrenze befindet, dann beträgt der Mindestabstand zur Gemeindegrenze 1.200 m. Mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n) kann der Mindestabstand von 2.000 m auf bis zu 1.200 m reduziert werden.Mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n) können die Mindestabstände auf bis zu 1.200 m zum gewidmeten Wohnbauland reduziert werden.


Bei der Widmung derartiger Flächen ist auf eine größtmögliche Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken und die Widmung von Einzelstandorten nach Möglichkeit zu vermeiden.



(...)



(3d) Bei der Widmung einer Fläche für Photovoltaikanlagen ist insbesondere auf die Erhaltung der Nutzbarkeit hochwertiger landwirtschaftlicher Böden, die Geologie, die Interessen des Naturschutzes bzw. übergeordnete Schutzgebietsfestlegungen, den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, die vorhandene und geplante Netzinfrastruktur sowie die Vermeidung einer Beeinträchtigung des Verkehrs Bedacht zu nehmen. Beträgt der Abstand zwischen zwei oder mehreren einzelnen Photovoltaikanlagen weniger als 200 m, dann besteht ein funktionaler Zusammenhang und sind diese Anlagen bei der Berechnung der Gesamtgröße zusammenzurechnen.

Beträgt der Abstand zwischen zwei oder mehreren einzelnen Flächen gemäß § 20 Abs. 2 Z 21 weniger als 200 m, dann besteht ein funktioneller Zusammenhang und sind diese Flächen bei der Berechnung der Gesamtgröße zusammenzurechnen. Zonen gemäß Abs. 3c bleiben dabei außer Betracht.



(3e) Außerhalb von Zonen nach Abs. 3c dürfen folgende Flächen im Grünland als Grünland-Photovoltaikanlagen im Ausmaß von über 2 ha gewidmet werden:

1. Flächen im Ausmaß bis zu insgesamt 10 ha in einer Entfernung des nächsten Punktes der Widmungsfläche zum Betriebsstandort von höchstens 500 m, soweit sich der Betrieb im Bauland gemäß § 16 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 10 oder 11 befindet, sofern

  1. die dafür solartechnisch geeigneten und ausreichend tragfähigen Flächen auf Dächern und die solartechnisch geeigneten Flächen über Stellplätzen auf dem Betriebsstandort überwiegend für die Aufstellung bzw. Anbringung von Photovoltaikanlagen genutzt werden bzw. eine solche zukünftige Nutzung im Zeitpunkt der Widmung als Grünland-Photovoltaikanlagen gesichert ist,

  2. die Widmungsfläche zur Eigenversorgung, das sind maximal 100 % des betrieblichen Jahresverbrauchs am Betriebsstandort, für die Aufstellung von Photovoltaikanlagen verwendet werden soll, und

  3. die Einspeisung direkt in die Verbrauchsanlage des Betriebes sichergestellt ist.

Für Betriebe mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 20 GWh dürfen über das Ausmaß von insgesamt 10 ha hinaus höchstens weitere 10 ha gewidmet werden. Das Grünland kann als Grünland-Photovoltaikanlagen-Aufschließungszone festgelegt werden, wenn zugleich im örtlichen Raumordnungsprogramm als Voraussetzung für deren Freigabe die Erfüllung der Verpflichtungen nach lit. a festgelegt wird. § 16 Abs. 4 vierter Satz gilt sinngemäß.

2. Flächen auf künstlich geschaffenen stehenden Gewässern.


(...)


(6) Die Errichtung von Betriebsbauwerken für die öffentliche oder genossenschaftliche Energie- und Wasserversorgung sowie Abwasserbeseitigung, von Bauwerken für fernmeldetechnische Anlagen, von Maßnahmen zur Wärmedämmung von bestehenden Gebäuden, Messstationen, Kapellen und andere Sakralbauten bis zu den maximalen Abmessungen 3 m Länge, 3 m Breite und 6 m Höhe, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kunstwerken darf in allen Grünlandwidmungsarten bewilligt werden. Die Fundamente der Windkraftanlagen dürfen jedoch nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan gewidmet sind. Die Fundamente der Windkraftanlagen dürfen jedoch nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan gewidmet sind, wobei bei einer Wiedererrichtung zumindest die zentrale Koordinate (der Mittelpunkt) der Windkraftanlage auf dieser Fläche zu liegen kommen muss. Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als Grünland-Photovoltaikanlagen gewidmet sind. An bereits am 7. Juli 2016 bestehenden Bauwerken für die Energie- und Wasserversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung, Aussichtswarten, Kapellen und andere Sakralbauten dürfen weiterhin bauliche Veränderungen unabhängig von der vorliegenden Flächenwidmung vorgenommen werden.





§ 25 Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 24 sinngemäß. Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung sind jedenfalls die Themen Bevölkerungsentwicklung, Naturgefahren und Baulandbilanz aufzuarbeiten und darzustellen, soweit dies nicht bereits in einem verordneten Entwicklungskonzept enthalten ist. Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:

1. Wenn die Änderung

  • einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 175 vom 5. Juli 1985, S 40 in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 73 vom 14. März 1997, S 5, setzt, oder

  • einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl.Nr. L 26 vom 28. Jänner 2012, S. 1 setzt, oder

  • voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet erwarten lässt,


ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.

2. Sofern bei einer sonstigen Änderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht von vorne herein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann oder für diesen Bereich der Gemeinde ein verordnetes Entwicklungskonzept gilt, das bereits einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurde, in dem die vorgesehene Änderung bereits vorgesehen und in ihren Auswirkungen untersucht wurde, hat die Gemeinde zu prüfen, ob aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die Kriterien des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen. Eine solche Geringfügigkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich bei der vorgesehenen Widmung lediglich um eine Anpassung an tatsächlich bestehende rechtmäßige und zulässige Nutzungen handelt oder eine Widmungsart dahingehend abgeändert werden soll, dass durch die geplante neue Widmungsart die möglichen Umweltauswirkungen entweder unverändert bleiben oder potenzielle negative Umweltwirkungen durch die Widmungsänderung verringert werden. Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes lediglich der Anpassung der Widmungsart von Bauland-Betriebsgebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet oder von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Verkehrsbeschränktes Industriegebiet kann die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung unbeschadet der erforderlichen Nachweise gemäß § 14 Abs. 2 Z 5 entfallen.


Das Prüfungsergebnis und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.(5) Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ausschließlich dem Zweck, in einer rechtswirksam verordneten Zentrumszone bei der bestehenden Widmung “Bauland- Kerngebiet” die Zusatzbezeichnung “Handelseinrichtung” festzulegen und ist hiefür keine strategische Umweltprüfung erforderlich, so bedarf dies keiner Genehmigung durch die Landesregierung gemäß § 24 Abs. 11. In solchen Fällen hat die Gemeinde den Entwurf der Änderung der Landesregierung so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese bereits zu Beginn der öffentlichen Auflage über alle Unterlagen verfügt. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Widmungsänderung bis zum Ende der öffentlichen Auflagefrist zu untersagen, wenn die Änderung hinsichtlich der Verkehrserfordernisse nicht raumverträglich ist.




§ 25a Beschleunigte Verfahren

(1) Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes lediglich der Umsetzung eines in einem verordneten und einer strategischen Umweltprüfung unterzogenen Entwicklungskonzept bereits vorgesehenen und in seinen Auswirkungen vollständig untersuchten Planungszieles und sind die Ergebnisse dieser Untersuchungen noch zutreffend oder ist die vorgesehene Änderung so geringfügig, dass von vornherein die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung entfallen kann, und gilt in beiden Fällen, dass

  • die Baugrundeignung Baulandeignung und die Baulandreserven, der Bedarf und die kurzfristige Verfügbarkeit der neuen Baulandflächen aktuell dokumentiert sind,

  • kein Widerspruch zu überörtlichen Festlegungen und aktuellen raumordnungsrechtlichen Vorgaben besteht,

  • sich die Widmungsfläche außerhalb von naturschutzrechtlich relevanten Bereichen befindet, wobei auch der Artenschutz zu berücksichtigen ist,

  • die Widmungsfläche nicht das Ausmaß von zukünftig 1 ha Wohnbauland oder 2 ha Betriebsgebiet übersteigt,

und wird das Vorliegen all dieser Voraussetzungen von einer fachlich geeigneten Person im Sinne des § 13 Abs. 4 bestätigt, dann bedarf dies keiner Genehmigung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 11. Die Landesregierung ist jedoch von der Auflegung des Entwurfs schriftlich oder elektronisch unter Anschluss einer Auflistung aller beabsichtigten Änderungen zu benachrichtigen. Eine in einem Verfahren nach dieser Bestimmung gewidmete Fläche darf nur dann gleichermaßen erweitert werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese der widmungsgemäßen Nutzung zugeführt wurde. Bauland-Wohngebiet für nachhaltige Bebauung, Bauland-Kerngebiet für nachhaltige Bebauung, Bauland-Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet sowie Bauland-Verkehrsbeschränkte Industriegebiete dürfen nicht in einem solchen Verfahren gewidmet werden.




§ 53 Übergangsbestimmungen

(16) Die Widmung Grünland-Photovoltaikanlage auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha ist erst nach dem Inkrafttreten eines binnen zwei Jahren zu erlassenden überörtlichen Raumordnungsprogrammes über die Errichtung von PV-Anlagen in Niederösterreich in dort festgelegten Zonen zulässig. Das gilt nicht für solche Widmungsverfahren, für die der Gemeinderat vor dem 22. Oktober 2020 eine Verordnung beschlossen hat. Auf Flächen

  • die als Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 104/2019, ausgewiesen sind und eine Sanierung ohne Festlegung einer anderen Folgewidmung genehmigt wurde,

  • mit genehmigten Deponien, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBI. l Nr. 102/2002 in der Fassung BGBI. l Nr. 24/2020, unterliegen, ausgenommen Anlagen der Deponieklasse gemäß § 4 Z 1 Deponieverordnung (DVO) 2008, BGBI. ll Nr. 39/2008 in der Fassung BGBI ll Nr. 291/2016 (Bodenaushubdeponie), die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden sowie

  • in noch nicht gemäß § 158 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, aufgelassenen Bergbaugebieten ausschließlich auf Flächen, auf denen die Abbausohle bzw. Endberme bereits erreicht wurde,

darf eine Widmung Grünland-Photovoltaikanlage von insgesamt mehr als 2 ha bereits vor ihrer Ausweisung in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm erfolgen.

Unbeschadet von § 20 Abs. 3e ist die Widmung Grünland-Photovoltaikanlage auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha erst nach dem Inkrafttreten eines binnen zwei Jahren zu erlassenden überörtlichen Raumordnungsprogrammes über die Errichtung von PV-Anlagen in Niederösterreich in dort festgelegten Zonen zulässig. Das gilt nicht für solche Widmungsverfahren, für die der Gemeinderat vor dem 22. Oktober 2020 eine Verordnung beschlossen hat.

Auf Flächen

  • die als Altlasten gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 104/2019, ausgewiesen sind und eine Sanierung ohne Festlegung einer anderen Folgewidmung genehmigt wurde,

  • mit genehmigten Deponien, die dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBI. l Nr. 102/2002 in der Fassung BGBI. l Nr. 24/2020, unterliegen, ausgenommen Anlagen der Deponieklasse gemäß § 4 Z 1 Deponieverordnung (DVO) 2008, BGBI. ll Nr. 39/2008 in der Fassung BGBI. ll Nr. 291/2016 (Bodenaushubdeponie), die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden sowie

  • in noch nicht gemäß § 158 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, aufgelassenen Bergbaugebieten ausschließlich auf Flächen, auf denen die Abbausohle bzw. Endberme bereits erreicht wurde,

darf eine Widmung Grünland-Photovoltaikanlage von insgesamt mehr als 2 ha bis zum Inkrafttreten des überörtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgen. Widmungsverfahren, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 20 Abs. 3c bereits zur allgemeinen Einsicht aufgelegt waren, werden durch die Beschränkungen dieser Verordnung nicht berührt.


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