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Novelle Wiener Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz (KEG) 2021

Änderung des Wiener Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz (Link zu Originalquelle bei RIS) durch das Landesgesetzblatt 64 / 2021 mit Inkrafttreten am 03.12.2021.


Die aktuelle Novelle in der Quasiii-Rechtsquellensuche ist ab sofort verfügbar!


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Baurechtliche Vorschriften

§ 1 Einteilung der Kanäle


(3) In die Kanäle dürfen andere Stoffe als jene, zu deren Ableitung sie bestimmt sind, nur mit besonderer Bewilligung der Behörde unter den von ihr festgelegten Bedingungen eingeleitet werden.

In die Kanäle dürfen andere Stoffe als jene, zu deren Ableitung sie bestimmt sind, nur mit besonderer Zustimmung des Kanalnetzbetreibers unter den von ihm festgelegten Bedingungen eingeleitet werden.





§ 2 Verpflichtung zur Einleitung

(1) Sofern der Bebauungsplan nicht anderes festlegt, müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen Schmustzwässer Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist; bei Baulosen gelten Flächen, die im Gartensiedlungsgebiet liegen, nicht als andere Liegenschaft und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Dieselbe Verpflichtung zur Einmündung tritt ein, wenn der Straßenkanal nach Errichtung der Baulichkeit hergestellt wird. Sobald die Verpflichtung zur Einmündung erfüllt ist, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung der Schmutzwässer zu beseitigen.


(2) Von Baulichkeiten auf einer sonstigen bebauten Fläche, die von einem Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist, kann die Behörde die Einleitung der Regen- und Schmutzwässer in den Straßenkanal und die Beseitigung der bestehenden Anlagen zur Ableitung solcher Abwässer verlangen, soweit öffentliche, insbesondere gesundheitliche Rücksichten, solche Maßnahmen erfordern.

Für Baulichkeiten auf sonstigen bebauten Flächen, deren Außenkante von einem Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist, hat die Behörde die Einleitung der Schmutzwässer in den Straßenkanal und die Beseitigung eventuell bestehenden Anlagen zur Ableitung solcher Abwässer

  • a) bei Neu- oder Umbauten bescheidmäßig zu verlangen, sofern auf Grund der Nutzung mit dem Anfall von Abwässern zu rechnen ist.

  • b) bei Bestandsobjekten bescheidmäßig zu verlangen, sofern dadurch für den Verpflichteten bzw. die Verpflichtete kein unzumutbarer bzw. unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.

(3) Die Behörde hat auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Schmutzwässern nach Abs. 1 oder 2 zu bewilligen, wenn die Ausnahme im Interesse eines ordnungsgemäßen Kanalbetriebes zweckmäßig erscheint oder die Verwendung der Schmutzwässer für Düngezwecke in landwirtschaftlichen Betrieben erfolgen soll und überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit oder körperlichen Sicherheit von Personen, nicht entgegenstehen. Die Ausnahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihren Ausspruch fortgefallen sind. Die Ableitung aller Schmutz- und Regenwässer von den anliegenden Grundstücken auf Verkehrsflächen ist verboten.





§ 3 Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe und eigenmächtiger Handlungen

(5) Den Eigentümern und Eigentümerinnen der angeschlossenen Hauskanäle ist der Einbau geeigneter Überprüfungs- und Messeinrichtungen auf ihre Kosten aufzutragen, sofern Abwässer unzulässig eingeleitet worden sind oder unzulässig eingeleitet werden. Den Vertretern und Vertreterinnen der Behörde des Kanalnetzbetreibers ist zur Ermöglichung der Kontrolle der Überprüfungs- und Messeinrichtungen sowie zur Überwachung der genauen Einhaltung der den Eigentümern und Eigentümerinnen der Hauskanäle gesetzlich obliegenden Verpflichtungen der Zutritt zu allen Teilen der Kanalanlage zu jeder Tageszeit, bei festgestellter außergewöhnlicher Verunreinigung oder Beeinträchtigung des Straßenkanals auch zur Nachtzeit zu gewähren; hiebei ist auf die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften und Verbote Bedacht zu nehmen. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Hauskanals, alle übrigen Haus- und Grundmiteigentümer bzw. Haus- und Grundmiteigentümerinnen, der Hauswart bzw. die Hauswartin sowie die Bewohner und Bewohnerinnen oder Mieter und Mieterinnen der Baulichkeit sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.





§ 5 Herstellung und Instandhaltung der Kanäle

(4) Beim Umbau von Straßenkanälen in gleicher oder in einer geänderten Trassenführung obliegt es der Stadt Wien vorhandene Hauskanäle entsprechend anzupassen (insbesondere deren Verlängerung oder Verkürzung), sofern ein öffentliches Interesse vorliegt. Abs. 2 und 3 bleiben hinsichtlich der Instandhaltungspflicht davon unberührt.






§ 9 Sonderbestimmungen

(3) Besteht bloß ein Schmutzwasserkanal oder bloß ein Regenwasserkanal (Teilkanalisation), so werden nur 50 v. H. des Einheitssatzes angerechnet. Dies gilt auch, wenn in einen Straßenkanal auf Grund einer Festsetzung im Bebauungsplan gemäß § 5 Abs. 4 lit. m Bauordnung für Wien oder freiwillig nachweislich überhaupt keine Niederschlagswässer eingeleitet werden. Bei landwirtschaftlichen und berufsgärtnerischen Betriebsgebäuden wird zusätzlich jene Fläche, die der Aufzucht von Pflanzen dient und bei der eine natürliche Versickerung vorgesehen ist, bei dem Anteil des Schmutzwasserkanals abgezogen.





§ 10 Ergänzungsgebühr

(1) Eine Ergänzungsgebühr ist in folgenden Fällen zu entrichten:

  • a) im Fall eines Neubaues oder eines Zubaues in waagrechter Richtung, wenn dieser auf einem bereits angeschlossenen Bauplatz beziehungsweise Baulos unter Belassung vorhandener Baulichkeiten oder nach deren Abtragung errichtet wird, in Höhe der Flächengebühr für die durch den Neu- oder Zubau in Anspruch genommene Fläche;

  • b) bei Vergrößerung des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses eine Front- und eine Flächengebühr für jene neu hinzugekommenen Frontlängen und bebauten Flächen, die noch nicht die Grundlage einer Veranlagung gebildet haben;

  • c) im Falle der Umwandlung einer Teilkanalisation in eine Vollkanalisation oder bei Wegfall einer freiwilligen Nichteinleitung von Niederschlagswässern gemäß § 9 Abs. 3, eine Front- und Flächengebühr in Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen der Gebühr für die Teilkanalisation und der Gebühr für die Vollkanalisation unter Zugrundelegung des geltenden vollen Einheitssatzes.




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