top of page
Mit Quasiii Paragafen durchsuchen
Suchen

Mit                 gezielt nach einzelnen Paragrafen suchen

          oder ganze Rechtsquellen abrufen.

Quasiii Logo drehend gif

Novelle Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) 2023 durch Gesetzblatt 73/2023

Aktualisiert: 1. Aug. 2023

Novelle des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG) mit Inkrafttreten am 15.Juli 2023 laut Landesgesetzblatt 73/2023


Die aktuelle Novelle in der Quasiii-Rechtsquellensuche ist ab sofort verfügbar!


Legende:

Neu

Entfernt

Unverändert



§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:


(...)


7a. Photovoltaikanlagen, die nach den elektrizitätsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung bedürfen;





§ 13 Abstände

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand). Der genehmigte Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Fassung liegt.






§ 19 Baubewilligungspflichtige Vorhaben

(...)


5. Solar- und Photovoltaikanlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;

5. Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp und solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 3 000 m²;







§ 20 Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:


2.die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von


(...)


k) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² und einer Höhe von über 3,50 m;

k) Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m oder einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;






§ 21 Meldepflichtige Vorhaben

(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:


(...)


2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;

o) Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;





§ 22 Ansuchen


(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:


(...)


3a. der urkundliche Nachweis hinsichtlich der Übereinstimmung der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist. Die Grundstücksgrenzen und die Bauplatzgrenzen sind in der Natur zu kennzeichnen sowie die Lage des geplanten Gebäudes darzustellen. Die sich dadurch ergebende Bauplatzfläche ist der Dichteberechnung zu Grunde zu legen. Voraussetzung für die Bauverhandlung ist die Kennzeichnung der Bauplatzgrenzen in der Natur;

3a. der urkundliche Nachweis hinsichtlich der Übereinstimmung der in den Projektunterlagen dargestellten Grenzen mit den zivilrechtlich anerkannten Grenzen bei Neu- und Zubauten von Gebäuden, sofern der Bauplatz nicht im Grenzkataster eingetragen ist. Die sich dadurch ergebende Bauplatzfläche ist der Dichteberechnung zu Grunde zu legen. Für Bauführungen im Freiland (ausgenommen Auffüllungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 StROG) kann der Nachweis entfallen, wenn der Grenzabstand zu den nächstgelegenen Nachbargrenzen laut Lageplan mehr als 10 Meter beträgt;





§ 25 Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

(3) Als Vorbereitung zur Bauverhandlung sind die Grundstücksgrenzen sowie die Lage von geplanten Neu- und Zubauten von Gebäuden zu kennzeichnen. Darauf ist in der Kundmachung hinzuweisen.





§ 29a Sondervorschriften betreffend landwirtschaftliche Betriebsanlagen

(...)


(5)Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen gemäß Abs. 4 Abs. 3 eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).


(6)Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen gemäß Abs. 4 Abs. 3 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.





§ 37 Überprüfung der Baudurchführung


(...)


(3) Der Bauherr hat bei

  1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen größere Renovierungen und Nebengebäude) und § 20 Z 1,

  2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b und

  3. Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 und Z 2 bestehen,

der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues, nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen und lagerichtigen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen. Wird der Anzeige die Bestätigung nicht angeschlossen, hat die Behörde eine Rohbaubeschau auf Kosten des Bauherrn durchzuführen.




§ 38 Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung

(...)


(2)

Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;

  2. bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;

  3. bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen;

  4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen ; .

  5. (Anm.: entfallen)

  6. bei Neu- und Zubauten von Gebäuden einen von einem befugten Vermesser erstellten Vermessungsplan über die genaue Lage der baulichen Anlage. Diese Vorlage entfällt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum errichteten baulichen Anlagen zu übernehmen. Die Gemeinde hat den Vermessungsplan bzw. die Vermessungsdaten in weiterer Folge dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln. (Anm.: entfallen)

(2a) Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden sind überdies ein digitaler Vermessungsplan oder digitale Vermessungsdaten, die von einem befugten Vermesser erstellt wurden, über die genaue Lage, die Gebäudehöhe sowie die Gesamthöhe des Gebäudes vorzulegen. Diese Vorlage entfällt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum errichteten baulichen Anlagen zu übernehmen. Die Gemeinde hat den Vermessungsplan bzw. die Vermessungsdaten in weiterer Folge dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen digital zu übermitteln.


(7)

Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn

  1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,

  2. der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden, der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen (Abs. 2) angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,

  3. Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind, oder

  4. Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.





§ 40 Rechtmäßiger Bestand

(...)


(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Der Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Fassung liegt.





§ 80 Allgemeine Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

(...)


(3)

Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass Informationen über die verschiedenen Methoden und über praktische Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere Informationen

  1. zu Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich ihres Zwecks und ihrer Ziele,

  2. zu kosteneffizienten Maßnahmen sowie

  3. zu verfügbaren Finanzinstrumenten zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und zum Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen.

(4)

Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass dem für die Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU zuständigen Personal Anleitungen und Schulungen zur Verfügung stehen, in deren Rahmen auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz hingewiesen wird und die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserung der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- und Wohngebieten ermöglicht wird.


(5)

Die Landesregierung kann einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 betrauen.






§ 81a Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise

(...)


(4b)Die aggregierten anonymisierten Daten sind vom Rechtsträger auf Verlangen der Landesregierung für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Eigentümers sind die Daten für sein Gebäude zur Verfügung zu stellen.






§ 95 Planung, Genehmigung und Ausführung

(...)


(2a)

Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik zur Beurteilung von Geruchsimmissionen auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen sowie irrelevante Geruchsbelastungen.

Die Landesregierung hat durch Verordnung die Methodik und Grundlagen zur Beurteilung von Geruchsimmissionen auf Basis einer Ausbreitungsberechnung für Jahresgeruchsstunden festzulegen, wobei insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen sind: Tierkategorie, Tieranzahl, Art der Entlüftung, Art der Fütterung, Geruchsemissionsfaktoren und Meteorologie. Zu beachten sind weiters die Kumulation von Gerüchen, irrelevante Geruchsbelastungen sowie das ortsübliche Ausmaß von Geruchsbelästigungen.



(3a) Belästigungen durch Geruch aus Tierhaltungsbetrieben gelten jedenfalls als zumutbar, sofern die Häufigkeit der auftretenden Jahresgeruchsstunden das folgende Ausmaß nicht überschreitet:

  1. 15 % Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Geflügelhaltung;

  2. 25 % Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Schweinehaltung;

  3. 40 % Jahresgeruchsstunden bei Gerüchen aus der Rinderhaltung oder vergleichbarer Tierhaltung (Pferde-, Alpaka-, Schaf- und Ziegenhaltung).




§ 100 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

(1)

Der Neu-, Zu- und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.

Der Neu-, Zu- und Umbau sowie die wesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes und die Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb ist so zu planen und auszuführen und darf nur unter der Voraussetzung baubewilligt werden, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos oder der Folgen eines schweren Unfalls innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines Seveso-Betriebes, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von sonstigen organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.



(1a) Eine wesentliche Änderung eines Seveso-Betriebes ist jede Änderung der Anlage, eines Betriebes, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe,

  1. aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können,

  2. die dazu führt, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder

  3. die dazu führt, dass ein Betrieb der oberen Klasse zu einem Betrieb der unteren Klasse wird.


(3) Bei Vorhaben nach Abs. 1 und 2 ist der Antrag samt den Einreichunterlagen frühzeitig für die Dauer von mindestens 6 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet auf der Website der Behörde kundzumachen. Die Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

  1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

  2. gegebenenfalls die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen EU-Mitgliedstaaten ist;

  3. die Angabe über die zuständige Behörde und die Art der möglichen Entscheidung;

  4. den Ort und die Amtsstunden der Behörde und die Fristen für die Einsichtnahme in die Unterlagen;

  5. den Hinweis auf die Möglichkeit und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme;

  6. den Hinweis auf die Rechte zur Beteiligung am Verfahren nach Abs. 4 bis 7.

(4) Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit haben das Recht, innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt zum Vorhaben darzulegen. Die innerhalb dieser Frist eingelangten Stellungnahmen sind von der Behörde bei der Entscheidung zu beachten.


(5) Die Behörde hat durch Anschlag an der Amtstafel und im Internet auf ihrer Website bekannt zu geben, dass die Entscheidung über das Verfahren nach Abs. 1 und 2 für einen bestimmten Zeitraum von mindestens sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt. Dies gilt auch für alle nachfolgenden Aktualisierungen der Entscheidung. Dabei sind die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung in der Entscheidung zugänglich zu machen. Darüber hinaus sind der Spruch und die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, der Öffentlichkeit auch im Internet auf der Website der Behörde für die Dauer von sechs Wochen bereitzustellen.


(6)Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit steht innerhalb der in Abs. 5 genannten Frist das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) zu.


(7)Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit steht das Recht zu, gegen Bescheide über Vorhaben nach Abs. 1 und 2 Beschwerde aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Abs. 1 und 2 und Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zu erheben. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gemäß Abs. 5 gilt ihnen der Bescheid als zugestellt. Werden in einer Beschwerde Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.






§ 119v Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 73/2023

§ 38 Abs. 2a gilt nicht für Neu- und Zubauten von Gebäuden, die nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 geltenden Bestimmungen bewilligt wurden.





§ 120a Inkrafttreten von Novellen

(...)


(29)In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2023 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 7a, § 13 Abs. 2, § 19 Z 5, § 20 Z 2 lit. k, § 21 Abs. 1 Z 2 lit. o, § 22 Abs. 2 Z 3a, § 25 Abs. 3, § 29a Abs. 5 und 6, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 2 Z 4 und Abs. 2a, § 38 Abs. 7 Z 2, § 40 Abs. 2, § 80 Abs. 3 bis 5, § 81a Abs. 4b, § 95 Abs. 2a und 3a, § 100 Abs. 1, 1a, und 3 bis 7 und § 119v mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt § 38 Abs. 2 Z 6 außer Kraft.



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page