Novelle des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (Link zu Originalquelle bei RIS) durch das Landesgesetzblatt 4 2022
Hinweis: Die unten angeführten Änderungen treten mit 01.Juli 2022 in Kraft, mit Ausnahme von §§ 4 Abs. 8, 24 und 63, welche mit 01. Jänner.2022 in Kraft treten.
Weitere Änderungen (§§ 11 Abs. 9 und 10, 21 Abs. 8, 29 Abs. 6 und 40) werden am 1.Juli 2023 in Kraft treten und hier separat mitgeteilt werden.
Näheres siehe dazu § 63
Die aktuelle Novelle mit derzeit gültigem Stand ist in der Quasiii-Rechtsquellensuche ist ab sofort verfügbar!
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§ 4 Raumplanungsbeirat
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die allfällige Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Raumplanungsbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
§ 5 Grundlagenerhebung, geographisches Informationssystem, Bericht
(4( Zur systematischen Erfassung der Planungen und Planungsgrundlagen hat die Landesregierung ein geographisches Informationssystem (Vorarlberger Geographisches Informationssystem – VoGIS) zu führen. Das VoGIS hat jedenfalls die planlichen Darstellungen der Landesraumpläne und der Flächenwidmungspläne zuzüglich dem Beginn allfälliger Fristen nach § 12 Abs. 4 und 5 zu enthalten. Diese Inhalte sind auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen; jede Person kann bei Bedarf auch beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in diese Inhalte Einsicht nehmen.
§ 6 Landesraumpläne
(5) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Landesraumplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entwurfs ist unter Angabe der Internet-Fundstelle im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Weiters sind jene Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch die Planung wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. In der Veröffentlichung, der Kundmachung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 6 hinzuweisen. Jede Person kann beim Amt der Landesregierung und bei den Gemeinden, deren Interessen durch die Planung wesentlich berührt werden, während der Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen. Die Landesregierung hat den Entwurf eines Landesraumplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind jene Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Interessen durch die Planung wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 6 hinzuweisen.
(6) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern. Bei den Gemeinden eingelangte Stellungnahmen sind der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Veröffentlichung zu übermitteln.
§ 8 Änderung eines Landesraumplanes
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Eine Veröffentlichung des Entwurfs des Landesraumplanes auf der Homepage dem Veröffentlichungsportal des Landes im Internet ist jedoch nicht erforderlich, wenn die von der Änderung betroffenen Gemeinden, sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften sowie die Eigentümer von Grundstücken, auf die sich die Änderung des Landesraumplanes bezieht, und der anrainenden Grundstücke vor der Beschlussfassung nachweislich über die beabsichtigte Änderung verständigt werden und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird. Der Pflicht zur nachweislichen Verständigung kann insbesondere dadurch entsprochen werden, dass die Gemeinde einen eingeschriebenen Brief an die ihr bekannte oder von ihr ohne Schwierigkeiten festzustellende Abgabestelle schickt oder, wenn dies nicht möglich ist, die Verständigung an der Amtstafel anschlägt. mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet veröffentlicht (§ 32e des Gemeindegesetzes).
§ 10 Benützung fremder Grundstücke
(2) Mindestens zwei Wochen vor der Durchführung von Arbeiten nach Abs. 1 sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten persönlich zu verständigen. Diese Verständigung kann auch durch ortsübliche Kundmachung in der Gemeinde (Amtstafel, Gemeindeblatt) erfolgen. Alternativ kann die Verständigung durch den Bürgermeister durch Veröffentlichung der Durchführung der Arbeiten auf dem Veröffentlichungsportal im Internet erfolgen (§ 32e des Gemeindegesetzes); die Veröffentlichung ist während mindestens zwei Wochen vor der Durchführung der Arbeiten vorzunehmen.
§ 10a Pflicht zur Umweltprüfung, Umwelterheblichkeitsprüfung
(5) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3, gegebenenfalls einschließlich der Gründe, weshalb keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist in den Erläuterungsbericht über den Entwurf des Landesraumplanes aufzunehmen. Die Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfs des Landesraumplanes auf der Homepage des Landes im Internet hat diesfalls einen Hinweis zu enthalten, dass das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung in gleicher Weise veröffentlicht wird. Darauf ist in der Veröffentlichung des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.
(7) In einem allgemein verständlichen Erläuterungsbericht ist zu begründen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 6 vorliegen. Der Erläuterungsbericht ist für die Dauer der Geltung der Verordnung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat in der Verordnung auf die Veröffentlichung des Erläuterungsberichts hinzuweisen. Der Erläuterungsbericht ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung im Amt der Landesregierung auf Verlangen vorzulesen oder zu erläutern.
§ 10c Stellungnahmerecht, Beteiligung der Öffentlichkeit
(2) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf des Landesraumplanes sowie zum Umweltbericht schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung der Veröffentlichung des Entwurfes des Landesraumplanes hinzuweisen.
§ 10f Bekanntgabe
(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
a) wie Umwelterwägungen in den Landesraumplan einbezogen wurden,
b) wie der Umweltbericht (§ 10b), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 10c) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 10d) berücksichtigt wurden,
c) aus welchen Gründen der Landesraumplan nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde, und
d) welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 10g) beschlossen wurden.
Diese Erklärung ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen. für die Dauer der Geltung des Landesraumplanes auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
§ 11 Räumlicher Entwicklungsplan
(3) Bei der Erstellung des räumlichen Entwicklungsplanes hat die Gemeinde die Mitwirkung der Bevölkerung in angemessener Weise zu gewährleisten. Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des räumlichen Entwicklungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf der Homepage der Gemeinde dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 ist hinzuweisen.
(4) Die Veröffentlichung des Entwurfs ist unter Angabe der Internet-Fundstelle durch Anschlag an der Amtstafel während der Dauer der Veröffentlichung und, sofern ein solches besteht, im Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) kundzumachen. Weiters sind die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Belange durch den räumlichen Entwicklungsplan wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Kundmachung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 hinzuweisen. Die Unterlassung der Kundmachung im Amtsblatt der Gemeinde und der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Stellen und Regionalplanungsgemeinschaften, deren Belange durch den räumlichen Entwicklungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 5 hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
(5) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der räumliche Entwicklungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Zeit der Veröffentlichung auf Verlangen zu erläutern. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs. 4 zweiter Satz genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den räumlichen Entwicklungsplan zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 Bauflächen
(4) Als Abwasserbeseitigung im Sinne des Abs. 2 lit. b gilt der Anschluss der Bauflächen an eine öffentliche Kanalisation mit Kläranlage. Von dieser Bestimmung können durch Verordnung der Landesregierung Gebiete ausgenommen werden, wenn dies wegen der Art der Besiedlung oder der Lage der Gebiete geboten ist und dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Ziele nicht gefährdet erscheint. Solche Verordnungen sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 21 Verfahren, Allgemeines
(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf des Flächenwidmungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf dem der Homepage der Gemeinde Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 3 ist hinzuweisen. Jede Person kann während der Zeit der Veröffentlichung im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen.
(2) Die Veröffentlichung des Entwurfs ist unter Angabe der Internet-Fundstelle durch Anschlag an der Amtstafel während der Dauer der Veröffentlichung und, sofern ein solches besteht, im Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) kundzumachen. Weiters sind die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Kundmachung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 3 hinzuweisen. Die Unterlassung der Kundmachung im Amtsblatt der Gemeinde und der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. Die Landesregierung, die Sektion Vorarlberg des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, alle angrenzenden Gemeinden und jene sonstigen öffentlichen Dienststellen, deren Belange durch den Flächenwidmungsplan wesentlich berührt werden, sind von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 3 hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
(3) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Flächenwidmungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Zeit der Veröffentlichung auf Verlangen zu erläutern. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der im Abs. 2 zweiter Satz genannten Stellen sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan zur Kenntnis zu bringen.
§ 24 Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
(1) Sitzungen des unabhängigen Sachverständigenrates können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu berücksichtigen. In diesem Fall
a) sind bei der Einberufung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz bekannt zu geben;
b) gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;
c)hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Sitzung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Vorsitzenden unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Vorsitzende hat daraufhin die Sitzung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, ist die Sitzung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Sachverständigenrates unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Das Ergebnis der Beschlussfassung im Umlaufweg ist schriftlich festzuhalten und allen Mitgliedern mitzuteilen.
§ 29 Verfahren, Allgemeines
(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf eines Bebauungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist unter Angabe der Internet-Fundstelle durch Anschlag an der Amtstafel während der Dauer der Veröffentlichung und, sofern ein solches besteht, im Amtsblatt der Gemeinde (Gemeindeblatt) kundzumachen. Weiters ist die Landesregierung von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Kundmachung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 2 hinzuweisen. Die Unterlassung der Kundmachung im Amtsblatt der Gemeinde und der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss. Jede Person kann während der Zeit der Veröffentlichung im Gemeindeamt während der hiefür bestimmten Amtsstunden in den Entwurf Einsicht nehmen. Der von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf eines Bebauungsplanes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht ist mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes). Weiters ist die Landesregierung von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 2 hinzuweisen. Die Unterlassung der Verständigung hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
(2) Während der Zeit der Veröffentlichung kann jeder Gemeindebürger oder Eigentümer von Grundstücken, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, zum Entwurf schriftlich Änderungsvorschläge erstatten. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Zeit der Veröffentlichung auf Verlangen zu erläutern. Eingelangte Änderungsvorschläge und Äußerungen der Landesregierung sind der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zur Kenntnis zu bringen.
§ 31 Maß der baulichen Nutzung
(4) Insoweit als das Maß der baulichen Nutzung nach Abs. 2 lit. a bis d durch die Gemeinde nicht festgelegt ist oder das festgelegte Maß der baulichen Nutzung nicht den Raumplanungszielen des § 2 entspricht, hat die Landesregierung für solche Gebiete das Maß der baulichen Nutzung durch Verordnung festzulegen, wenn dies aus städtebaulichen, siedlungs- oder verkehrstechnischen Interessen, insbesondere auch zur Erreichung des Ziels der Siedlungsentwicklung nach innen, oder zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes erforderlich ist und zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung noch kein Landesraumplan erlassen wurde. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist die betroffene Gemeinde zu hören. Solche Verordnungen sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und außer Kraft zu setzen, sobald und insoweit durch die Gemeinde ein die Festlegungen der Landesregierung nicht unterschreitendes Maß der baulichen Nutzung festgelegt wird.
§ 47 Auflage des Umlegungsplanes Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Umlegungsplan
(1) Die Landesregierung hat die Auflage des Umlegungsplanes zu veranlassen. Er ist einen Monat im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Landesregierung hat zu veranlassen, dass im Gemeindeamt mindestens einen Monat in den Umlegungsplan Einsicht genommen werden kann. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist während der Einsichtsfrist auf dem Veröffentlichungsportal im Internet hinzuweisen (§ 32e des Gemeindegesetzes).Die betroffenen Grundeigentümer und die der Gemeinde bekannten dinglich Berechtigten sind von der Gemeinde nachweislich von der Auflage Möglichkeit zur Einsichtnahme zu verständigen. Der § 8 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Der Umlegungsplan ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist Einsichtsfrist auf Verlangen zu erläutern.
(2) Während der Auflagefrist Einsichtsfrist kann jeder Eigentümer und dinglich Berechtigte von bzw. an Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge erstatten. Darauf ist in der Kundmachung im Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten Änderungsvorschläge der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.
§ 63 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LXIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 4 Abs. 8, 11 Abs. 9 und 10, 21 Abs. 8, 24, 29 Abs. 6, 40 und 63, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 4 Abs. 8, 24 und 63 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Die Änderungen betreffend die §§ 11 Abs. 9 und 10, 21 Abs. 8, 29 Abs. 6 und 40 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Anschläge an der Amtstafel, Kundmachungen, Veröffentlichungen und Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3, 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 47 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
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