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Novelle Baugesetz Vorarlberg 2022 durch Gesetzblatt 41/2022

Aktualisiert: 28. Dez. 2022

Novelle des Vorarlberger Baugesetzes (Link zu Originalquelle bei RIS) durch das Landesgesetzblatt 41 / 2022 mit Inkrafttreten am 01.01.2023.


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§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bauvorhaben. Ausgenommen sind Bauvorhaben betreffend

  • f) Leitungen für Strom, Gas, Erdöl, Telekommunikation u.dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt; weiters Funkanlagen einschließlich Funksendemasten, soweit diese Anlagen für Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Katastrophenvorsorge oder zur Bewältigung von Katastrophen oder Unfällen verwendet werden und es sich nicht um Gebäude mit einer überbauten Fläche von mehr als 25 m² handelt;




§ 12 Stellplätze für Kraftfahrzeuge

(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Vermeidung unnötigen motorisierten Individualverkehrs (§ 2 Abs. 3 lit. i RPG) (§ 2 Abs. 3 lit. k Raumplanungsgesetz) für einzelne Landesteile eine Höchstzahl an Stellplätzen für alle oder bestimmte Arten von Bauwerken festlegen. Die Errichtung eines Bauwerks ist diesfalls nur zulässig, wenn auf dem Baugrundstück nicht mehr als die in der Verordnung festgelegte Höchstzahl an Stellplätzen vorhanden ist und – unter Berücksichtigung der Stellplätze auf dem Baugrundstück – im Umkreis von 200 m vom Baugrundstück entfernt nicht mehr als die in der Verordnung festgelegte Höchstzahl an Stellplätzen ausschließlich für die Benützung des Bauwerks zur Verfügung steht.




§ 21 Inhalt und Form der Pläne und Beschreibungen

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist näher zu bestimmen, bei welchen Bauvorhaben ein Energieausweis erforderlich ist und welche Inhalte und welche Form der Energieausweis aufzuweisen hat; weiters ist zu bestimmen, welche fachlichen Anforderungen die Personen, die Energieausweise ausstellen, erfüllen müssen. Die Erfordernisse der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 sind zu berücksichtigen.




§ 25 Ermittlungsverfahren

(3) Wenn dem Bauantrag Bestätigungen von gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz befugten Personen angeschlossen sind, aus denen hervorgeht, dass das Bauvorhaben näher angeführten bautechnischen Vorschriften im Hinblick auf die Interessen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes unter Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energien, des Verkehrs sowie der barrierefreien Gestaltung oder im Hinblick auf sonstige Anforderungen, soweit sich diese aus dem Recht der Europäischen Union ergeben, entspricht, kann die Behörde auf die Einholung entsprechender Gutachten verzichten, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigungen auftreten. Bei Bauvorhaben betreffend Gebäude mit besonderem feuerpolizeilichen Risiko Brandsicherheitsrisiko (§ 48a Abs. 1 und 4) kann auf brandschutztechnische Gutachten nicht verzichtet werden.





§ 43 Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens

(3) Bei einem Bauvorhaben betreffend Bildungseinrichtungen (wie Kindergärten, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Spitäler, Alten- und Pflegeheime, Ferienheime u.dgl.) oder sonstige Bauwerke oder Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, mit besonderem Brandsicherheitsrisiko (§ 48a Abs. 1 und 4) oder sonstige Bauwerke oder Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, hat die Behörde jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Meldung über die Vollendung eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. b und c vorzunehmen.



§ 45 Erhaltungspflicht

(1) Bauwerke oder sonstige Anlagen, deren Herstellung einer Baubewilligung oder einer Bauanzeige bedurfte, sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten nach Maßgabe der Baubewilligung oder der Bauanzeige in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes entspricht. Dasselbe gilt sinngemäß für Anlagen, die als freie Bauvorhaben ausgeführt werden durften.


(2) Der Eigentümer oder Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass Bauwerke und sonstige Anlagen so benützt werden, dass keine augenscheinlichen groben Brandschutzmängel vorliegen. Auf schriftliches Verlangen der Behörde sind augenscheinliche grobe Brandschutzmängel auch dann zu beheben, wenn sich diesbezüglich aus der Baubewilligung oder der Bauanzeige keine besonderen Anforderungen ergeben.


(2) (3) Kinderspielplätze, Grünflächen sowie Einstell- und Abstellplätze, die in der Baubewilligung für ein Bauwerk vorgesehen sind, sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten in einem zweckentsprechenden Zustand zu erhalten. Der Eigentümer oder der Bauberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Kinderspielplätze sowie Einstell- und Abstellplätze den Bewohnern bzw. Benützern rechtlich gesichert und tatsächlich zur Verfügung stehen.


(3) (4) Wenn in der Baubewilligung für ein Bauwerk eine Höchstzahl an Stellplätzen vorgesehen ist, dann hat der Eigentümer oder der Bauberechtigte dafür zu sorgen, dass diese nicht überschritten wird.


(4) (5) Grünanlagen, Bäume und Sträucher, die in der Baubewilligung für ein Bauwerk vorgesehen sind, sind vom Eigentümer oder Bauberechtigten zu pflegen und zu erhalten.


(5) (6) Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob ein Eigentümer oder Bauberechtigter den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 Abs. 1 bis 5 nachkommt. Hiebei gelten die Vorschriften des § 38 Abs. 5 sinngemäß.




7a. Abschnitt Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit, nachträgliche Aufträge § 48a Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit

(1) Die Behörde hat Hochhäuser, Gebäude für Bildungseinrichtungen (wie Kindergärten oder sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Krankenanstalten, Pflegeheime und Altenwohnheime, Ferienheime u.dgl.) sowie sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf Brandsicherheit zu überprüfen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Bauwerke (einschließlich der dazugehörigen Dachböden, Keller, Garagen, Betriebs- und Lagerräume, Feuerungsanlagen sowie Flucht- und Rettungswege) keine augenscheinlichen groben Brandschutzmängel aufweisen.

(2) Das Überprüfungsintervall beträgt sechs Jahre.

(3) Die Behörde kann zur Prüfung nach Abs. 1 geeignete Personen, insbesondere vom Landesfeuerwehrverband zur Verfügung gestellte Sachverständige, heranziehen. Die Vorschriften des § 38 Abs. 5 gelten sinngemäß.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass auch andere Gebäude oder sonstige Bauwerke nach den Abs. 1 bis 3 zu überprüfen sind, sofern sie aufgrund ihrer Art oder ihrer Verwendung ein vergleichbares Brandsicherheitsrisiko aufweisen. Sie kann auch ein kürzeres oder ein längeres Überprüfungsintervall als jenes nach Abs.2 festlegen, sofern dies unter Berücksichtigung der Brandgefahr und des Schadenspotenzials erforderlich oder vertretbar ist.




§ 49 Nachträgliche Aufträge

(1) Wird der Behörde – aus Anlass einer Überprüfung nach § 48a oder sonst –bekannt, dass rechtmäßig bestehende Bauwerke für Bildungseinrichtungen (wie Kindergärten, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Spitäler, Alten- und Pflegeheime, Ferienheime u.dgl.) oder sonstige Bauwerke oder Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, im Sinne des § 48a die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen durch Brand erheblich gefährden, hat die Behörde mit Bescheid nachträgliche Aufträge zu erteilen, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich ist und der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.




§ 49b Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten

(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 stichprobenhaft zu überprüfen:

  • a) Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank (§ 21a) registriert wurden;

  • b) Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 15 Abs. 4 erstellt wurden.




§ 53 Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren

(1) Bei Gefahr im Verzug betreffend die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit ist zur Herstellung des in den Vorschriften der §§ 38 Abs. 5, 39 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 46 Abs. 1, 47 und 48 Abs. 1 geforderten Zustandes die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.




§ 54 Mitwirkung der Bundespolizei

Die Bundespolizei hat der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 38 Abs. 5 sowie §§ 45 Abs. 5 §§ 45 Abs. 6, 46 Abs. 3, 47 Abs. 2, 48a Abs. 3 und 49 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit § 38 Abs. 5) und der Zwangsbefugnisse (§ 53) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.




§ 55 Strafen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

  • a) Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;

  • b) Bauvorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften ausführt;

  • c) gegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung oder in der Entscheidung über die Freigabe vorgeschrieben wurden;

  • d) Verpflichtungen aufgrund der §§ 10, 12, 40 Abs. 6 oder 45 Abs. 2 Abs. 3 letzter Satz und 3 nicht erfüllt;

  • e) die Inanspruchnahme eines Grundstückes oder Bauwerkes entgegen § 14 Abs. 1 und 2 verweigert;

  • f) eine unrichtige Bestätigung nach den §§ 25 Abs. 3 oder 32 Abs. 4 oder einen falschen Befund nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz oder 37 Abs. 2 abgibt;

  • g) Bauvorhaben durch Unbefugte ausführen lässt (§ 36 Abs. 1) oder als Bauausführender dem § 36 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;

  • h) Überprüfungen nach § 37 Abs. 1 oder Überprüfungen, die in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, nicht durchführen lässt, oder Organen und Sachverständigen gemäß den §§ 38 Abs. 5 und 45 Abs. 5 §§ 38 Abs. 5, 45 Abs. 6 und 48a Abs. 3 den Zutritt oder Auskünfte verweigert oder als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitwirkungspflicht nach § 38 Abs. 6 nicht nachkommt;

  • i) die nach § 39 Abs. 1 eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt;

  • j) Verfügungen oder Aufträge nach den §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 2, 46 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;

  • k) Meldungen nach § 43 Abs. 1, einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet;

  • l) Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 44 benützt oder einen Bescheid nach § 44 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt;

  • m) Bauwerke oder Teile davon entgegen einer Benützungsbewilligung nach § 45 des Baugesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2001benützt;

  • n) Auskünfte nach § 49b Abs. 3 nicht erteilt.


§ 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz, LGBl.Nr. 52/2001, tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, treten außer Kraft:

a) das Baugesetz, LGBl.Nr. 39/1972, 33/1976, 34/1981, 2/1982, 47/1983, 34/1994, 15/1996, 72/1997, 64/2000;

b) Artikel II bis V des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 34/1996.


(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, werden dem Katastrophenhilfegesetz, LGBl.Nr. 47/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1999, eingefügt:

a) als § 9a der bisherige § 16 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 39/1972, mit der Maßgabe, dass es im Abs. 1 statt „Behörde“ zu lauten hat „Gemeinde“;

b) als § 30a der bisherige § 15 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 39/1972;

c) im § 36 Abs. 1 lit. f vor „13 Abs. 3“ der Einschub „9a Abs. 1,“.


(5) Für den Fall, dass der § 54 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.

(6) Art. LXXIX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) (2)Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 und Nr. 85/2022, tritt am 1. Jänner 2024 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 erlöschen am 31. Dezember 2024.

(8) Art. XXIII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(9) Art. X des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(10) Soweit aufgrund des § 100 Abs. 10 bis 14 des Gemeindegesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 34/2018 ein Berufungsverfahren durchzuführen ist, bleibt § 50b in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 weiter anzuwenden.

(11) (3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

(12) (4) In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2022.

(13) (5) In der Zeit zwischen dem 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

(14) (6) In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2023.




§ 60 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 41/2022

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend § 1 Abs. 1 lit. f und § 32, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Änderung betreffend § 32 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Für den Fall, dass die Änderung des § 54 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ohne diese Bestimmung kundzumachen.


(2) Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 41/2022 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2023 in Kraft treten.


(3) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, bestehenden Bauwerken, hat die Frist für das Überprüfungsintervall nach § 48a Abs. 2 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 mit der letztmaligen Überprüfung nach § 7 der Feuerpolizeiordnung in der Fassung LGBl.Nr. 34/1999 begonnen.


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