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Novelle Baugesetz Vorarlberg durch Sammelgesetz "Gesetz über die Bildung und Betreuung von Kindern"

Aktualisiert: 28. Dez. 2022

Novelle des Vorarlberger Baugesetzes (Link zu Originalquelle bei RIS) durch das Landesgesetzblatt 72 / 2022 mit Inkrafttreten am 01.01.2023.


Die aktuelle Novelle in der Quasiii-Rechtsquellensuche ist ab sofort verfügbar!


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§ 8 Immissionsschutz

(1) Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.


(2) Zulässig nach Abs. 1 sind jedenfalls:

  • a) die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, der keiner Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 bedarf,

  • b) zwei Stellplätze je Wohnung,

  • c) Kinderspielplätze, Kinderbetreuungseinrichtungen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen u.dgl.




§ 15 Bautechnische Erfordernisse

(2) Bauwerke für öffentliche Ämter, Kindergärten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen, Handelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs, Banken, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken, Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen sowie öffentliche Toilettenanlagen sind insoweit barrierefrei auszuführen, dass Menschen mit Behinderungen sie ungehindert besuchen können. Inwieweit auch andere Bauwerke aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für Menschen mit Behinderungen barrierefrei ausgeführt werden müssen, kann in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegt werden.




§ 48a Regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit

(1) Die Behörde hat Hochhäuser, Gebäude für Bildungseinrichtungen (wie Kindergärten oder sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Schulen, Volksbildungseinrichtungen u.dgl.), Gesundheits- und Sozialeinrichtungen (wie Krankenanstalten, Pflegeheime und Altenwohnheime, Ferienheime u.dgl.) sowie sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind, in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf Brandsicherheit zu überprüfen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Bauwerke (einschließlich der dazugehörigen Dachböden, Keller, Garagen, Betriebs- und Lagerräume, Feuerungsanlagen sowie Flucht- und Rettungswege) keine augenscheinlichen groben Brandschutzmängel aufweisen.





§ 61 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

Art. XIII des Gesetzes über die Bildung und LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

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