top of page

Quelle:
Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:
Schutz des Ortsbildes / Verfahrensbestimmungen
Unabhängig von den nach Abs. 1 erforderlichen Gutachten kann von der Behörde in Verfahren über Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung für das Ortsbild sind, zusätzlich ein Gutachten der Ortsbildkommission eingeholt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 73/1998, LGBl. Nr. 87/2013
§ 10 (4)
§ 10 (4)
Ortsbildgesetz 1977
Schutz des Ortsbildes / Verfahrensbestimmungen
Schutz des Ortsbildes / Verfahrensbestimmungen
bottom of page