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Steiermärkisches Ortsbildgesetz

Quelle: 

Ortsbildgesetz 1977

Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Fassung vom 02.03.2026

Überprüfung des Bauzustandes / Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.

§ 35 (4)

§ 35 (4)

NÖ BO 2014

Überprüfung des Bauzustandes / Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

Überprüfung des Bauzustandes / Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

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