
Quelle:
Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:
ÖNorm B 1801-4
§ 1 (1)
...

...
...
...
(1) Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauwerke handelt. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
§ 1 (3)
...

...
...
...
Dieses Landesgesetz gilt nicht für 1.bauliche Anlagen, die abfall- oder abfallwirtschaftsrechtlichen, berg- oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften unterliegen; 2. bauliche Anlagen, die wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen und unmittelbar der Benützung der Gewässer (zB Anlagen zur Wasserversorgung, Abwasserentsorgung oder Energiegewinnung) oder unmittelbar der Abwehr ihrer schädlichen Wirkungen (Schutz- und Regulierungswasserbauten) dienen; 3. bauliche Anlagen, die eisenbahn-, seilbahn- oder luftfahrtrechtlichen Vorschriften unterliegen; 4. bauliche Anlagen, die spezifisch militärischen Zwecken dienen, wie Befestigungsanlagen, Munitionslager, Flugplätze, Luftraumüberwachungseinrichtungen, Fernmeldeanlagen und sonstige im öffentlichen Interesse geheimzuhaltende Militäranlagen; 5. bauliche Anlagen, die der Leitung oder Umformung von Energie dienen, wie Freileitungen, Leitungsmasten, Transformatorenstationen, Kabelstationen und -leitungen, Gasreduzierstationen und -leitungen, Pumpstationen, Fernwärmeleitungen und dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt; 5a. Stromerzeugungsanlagen, soweit sie dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 unterliegen, ausgenommen Windkraftanlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7 sowie Photovoltaikanlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7a; 6. Funkanlagen, die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften unterliegen, einschließlich der dazugehörigen Antennen, soweit es sich nicht um Gebäude oder um Anlagen im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 5 oder § 25 Abs. 1 Z 1 handelt; 7. bauliche Anlagen, die forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; 8. straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende Straßen und deren Bestandteile, Kanäle, Brücken und Stege; 9. Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauwerke auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen sind, oder dem Campieren dienende Anlagen auf Campingplätzen gemäß § 70 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018; 10. Zelte, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; Bauwerke für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen; 11. Telefonzellen, Warenautomaten und ähnliche Einrichtungen; 12. Zelte, bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen, Zeltfesten und dgl.; Ausstellungsgegenstände und dgl.; 12a. die dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz unterliegende Nutzung bestehender baulicher Anlagen; 13. bauliche Anlagen zum Schutz vor oder zur Abwehr von Naturgefahren, die von einer Gebietskörperschaft errichtet werden, soweit es sich nicht um Gebäude handelt. 14. Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, soweit es sich nicht um Gebäude oder um sonstige Bauwerke im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 2 handelt; 15. Anlagen, soweit sie dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 unterliegen, ausgenommen thermische Solaranlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7a; 16. Messstellen gemäß § 5 Immissionsschutzgesetz - Luft; 17. jagdliche Ansitzeinrichtungen wie Ansitzleitern, Jagdsitze, Jagdschirme, überdeckte oder begehbare Jagdhochstände mit einer nutzbaren Bodenfläche bis zu 3 m2 sowie Wildzäune; 18. Gipfelkreuze, Bildstöcke, Marterl, Fahnenstangen und dgl. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 44/2019, 55/2021, 62/2021)
§ 2 (1)
...

...
...
...
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach § 24a anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden; 2. Flächenwidmungsplan: Flächenwidmungsteil im Sinn von § 18 Abs. 1 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994. (Anm: LGBl.Nr. 125/2020, 55/2021)
§ 2 (2)
...

...
...
...
(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013) (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
§ 3 (2)
...

...
...
...
(2) Abs. 1 gilt nicht für: 1. Baubewilligungen, die gemäß § 35 Abs. 5 nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt werden; 2. Baubewilligungen für Gebäude auf Verkehrsflächen; 2a. Baubewilligungen für zur Gänze unter dem künftigen Gelände gelegene Gebäude oder Gebäudeteile; 3. Baubewilligungen für Gebäude im Grünland (§ 30 Abs. 2 bis 10 Oö. Raumordnungsgesetz 1994); 4. Baubewilligungen für unmittelbar der Land- und Forstwirtschaft dienende Gebäude im Dorfgebiet (§ 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994); 5. Baubewilligungen für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Gebäude für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dgl. jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 70 m2), wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021)
§ 3 (3)
...

...
...
...
(3) Grundstücke, deren Grenzen sich zur Gänze mit den in einem rechtswirksamen Bebauungsplan festgelegten Bauplatzgrenzen decken, gelten ohne Bewilligung nach § 5 als Bauplätze, wenn und sobald die ansonsten mit der Bauplatzbewilligung verbundenen Anliegerleistungen gemäß § 16 bis § 18 erbracht sind und die erforderliche Verbindung zum öffentlichen Straßennetz her- oder sichergestellt ist. Im Zweifel hat die Baubehörde die Bauplatzeigenschaft über Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid festzustellen.
§ 4 (1)
...

...
...
...
(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers; 2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der betroffenen Grundstücke; 3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen; 4. die vorgesehenen Veränderungen; 5. Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4), über die beabsichtigte Art der Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie über die dem Antragsteller bekannten Bodenverhältnisse. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
§ 4 (2)
...

...
...
...
(2) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung ohne gleichzeitige Änderung der Grenzen von Grundstücken sind anzuschließen: 1. soweit vorhanden - ein nach dem Forstgesetz 1975 oder den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung erstellter Plan, der für den betreffenden Bereich die Gefahrenzonen darstellt; 2. die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; 3. im Fall von Baubeständen oder Leitungen ein Plan, in dem die auf den Grundstücken vorhandenen Baubestände (Gebäude und Schutzdächer) sowie die ober- und unterirdischen Leitungen dargestellt sind. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006, 55/2021)
§ 4 (3)
...

...
...
...
(3) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen: 1. - soweit vorhanden - ein nach dem Forstgesetz 1975 oder den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung erstellter Plan, der für den betreffenden Bereich die Gefahrenzonen darstellt; 2. die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; 3. ein Plan in dreifacher Ausfertigung oder im Fall einer elektronischen Einreichung ein digitaler Plan in einfacher Ausfertigung im maximalen Planformat DIN A3, der den bundesgesetzlichen Bestimmungen über Pläne für eine grundbücherliche Teilung entsprechen muss; in diesem Plan, soweit es die Übersichtlichkeit erfordert, in einem gesonderten Plan, müssen auch die auf den Grundstücken allenfalls vorhandenen Baubestände (Gebäude und Schutzdächer), die ober- und unterirdischen Leitungen sowie die Verbindung der Grundstücke zum öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 2 und 3) - unter Angabe der Straßenbezeichnungen - dargestellt sein. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021)
§ 4 (5)
...

...
...
...
(5) Die Landesregierung kann im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der Anträge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des gemäß Abs. 3 Z 3 dem Antrag anzuschließenden Plans erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die Behörden bzw. Dienststellen, denen Ausfertigungen zu übermitteln sind, für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)
§ 4 (6)
...

...
...
...
(6) Die Landesregierung kann im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der Anträge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen 1. des gemäß Abs. 2 Z 3 dem Antrag anzuschließenden Auszuges aus der Katastralmappe und 2. des gemäß Abs. 3 Z 4 dem Antrag anzuschließenden Planes erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die mit Ausfertigungen zu beteilenden Behörden oder Dienststellen für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist.
§ 5 (1)
...

...
...
...
(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn 1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt, 2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und 3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs. 3 Z 3 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)
§ 5 (2)
...

...
...
...
(2) Grundflächen, die sich wegen der natürlichen und tatsächlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Rutschungen, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen oder deren Aufschließung unvertretbare öffentliche Aufwendungen (für Straßenbau, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung und dergleichen) erforderlich machen würde, dürfen nicht als Bauplätze bewilligt werden. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
§ 5 (3)
...

...
...
...
(3) Die Bauplatzbewilligung kann auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 und 2 angeführten Interessen dienen. § 46 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.(Anm: LGBl.Nr. 34/2013, 55/2021)
§ 5 (4)
...

...
...
...
(4) Soweit nicht auf Grund der natürlichen Gegebenheiten gemäß Abs. 2 die Bauplatzbewilligung zu versagen ist, dürfen Bauplatzbewilligungen für Grundflächen im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich sowie in der roten oder gelben Gefahrenzone im Sinn forst- oder wasserrechtlicher Vorschriften des Bundes nur unter der Bedingung erteilt werden, dass Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden hochwassergeschützt nach Maßgabe des § 47 Oö. Bautechnikgesetz 2013 ausgeführt werden können. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
§ 5 (5)
...

...
...
...
(5) Die Grenzen eines Bauplatzes müssen sich zur Gänze mit den Grundstücksgrenzen decken. Ein Bauplatz kann dabei auch eine geringfügige Fläche, die als Grünland gewidmet ist, umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
önorm b1801-4 ÖNORM B 1801-4 Ausgabe: 2014-04-01 Bauprojekt- und Objektmanagement Teil 4: Berechnung von Lebenszykluskosten 4 Grundlagen zur Berechnung von Lebenszykluskosten ................................................................... 5 4.1 Lebenszykluskosten als gegliederte Kostenaufstellung ................................................................. 5 4.2 Umfang von Lebenszykluskosten-Berechnungen ............................................................................ 6 4.3 Umfang der berücksichtigten Kosten ................................................................................................ 6 4.4 Instandsetzung und Umbau ................................................................................................................ 6 5 Methoden der Lebenszykluskosten-Berechnung ............................................................................. 7 5.1 Berechnung der Lebenszykluskosten als Akkumulation der nominalen Kosten.......................... 7 5.2 Barwertmethode (Discounted Cash Flow Method) ........................................................................... 7 5.3 Berechnung der Lebenszykluskosten mit Abschreibung und Finanzierung................................. 7 6 Bestimmungen für verschiedene Anwendungsfälle......................................................................... 8 6.1 Lebenszykluskosten-Berechnungen vor Beginn der Nutzung ........................................................ 8 6.2 Lebenszykluskosten-Berechnungen nach Beginn der Nutzung ..................................................... 9 6.3 Kostenvergleiche von unterschiedlichen Objekten.......................................................................... 9 6.4 Kosten für Bestandnehmer (Mieter, Nutzer) und Eigentümer ......................................................... 9 7 Annahmen von Standardwerten für Berechnungen ....................................................................... 10 7.1 Nutzungs- und Lebensdauern........................................................................................................... 10 7.1.1 Objekt-Nutzungsdauer ....................................................................................................................... 10 7.1.2 Bauteil-Nutzungsdauer ...................................................................................................................... 10 7.2 Betrachtungszeiträume...................................................................................................................... 10 7.3 Dynamische Kostenbetrachtung ...................................................................................................... 11 Anhang A (informativ) LZK-Berechnung für zwei unterschiedliche Dämmstandards ........................... 12 A.1 Gebäude mit zwei unterschiedlichen Dämmstandards.................................................................. 12 Anhang B (informativ) Lebenszykluskosten eines Einfamilienhauses.................................................... 15 B.1 Grundlagen.......................................................................................................................................... 15 B.2 Lebenszykluskosten über 36 Jahre.................................................................................................. 16 Die ISO 15686-5 „Building and constructed assets – Service-life planning – Life-cycle costing“ legt eine allge- meine, für standardisierte Lebenszykluskosten-Berechnungen nicht ausreichend präzise Struktur für Kosten- gruppen von Lebenszykluskosten fest. Diese werden in 4 Hauptkostengruppen, „Construction“ (entspricht den Errichtungskosten) „Operation“ und „Maintenance“ (entspricht den Nutzungskosten) und „End-of-life“ (ent- spricht den Objektbeseitigungs- und Abbruchskosten) mit je 5 bis 9 Unterkostengruppen strukturiert. Der Entwurf der deutschen Richtlinie GEFMA 220-1 definiert in einem allgemeinen Kostenartenbaum, welche Struktur unter Lebenszykluskosten verstanden wird. Dieser Entwurf unterscheidet auf der obersten Ebene in Lebenszykluskosten und den Erlösen im Lebenszyklus, die zusammengefasst den LzE, den Lebenszykluser- folg des Objekts bestimmen. Die geplante GEFMA 220-1 versteht sich dabei eher als Handlungsanleitung zur Berechnung und enthält wenige, nur allgemein formulierte normative Bestimmungen. Die ÖNORM B 1801-1 legt für Objekte, die errichtet werden, eine Baugliederung in 3 Ebenen fest. Diese Glie- derung ist ausreichend präzise und kann eindeutig Kostengruppen zugeordnet werden. Die ÖNORM B 1801-2 gliedert die Folgekosten von Objekten in zwei Ebenen, gegliedert in Kostenhauptgruppen und Kostenunter- gruppen. Diese Strukturen sind eine notwendige Voraussetzung für standardisierte Lebenszykluskosten- Berechnungen. Für die vorliegende ÖNORM sind die normativen Bestimmungen der ISO 15686-5 und des Entwurfs der GEFMA 220-1 keine ausreichende Grundlage für standardisierte vergleichbare Lebenszykluskosten- Berechnungen. Die vorliegende ÖNORM baut daher auf den Kostengruppen der ÖNORMEN B 1801-1 und B 1801-2 auf. Sie definiert die normativen Festlegungen für vergleichbare Lebenszykluskosten-Berechnungen von Objekten und Bauteilen. Sie behandelt Themen der Kostenrechnung (vor allem Plankostenrechnung bzw. Kostenprognose), die im Gegensatz zur Buchhaltung keinen gesetzlichen Regelungen unterliegen. Besonders wird in diesem Zusam- menhang darauf hingewiesen, dass für die Buchhaltung zwingende Vorschriften (z. B. UGB, BAO, EStG, EStRL) zwar durchaus gute Vorschläge und Hinweise liefern können, diese aber keinesfalls für die hier be- handelten Betrachtungen verbindlich sind. Die vorliegende ÖNORM B 1801 “Bauprojekt- und Objektmanagement” besteht aus folgenden Teilen: Teil 1: Objekterrichtung Teil 2: Objekt-Folgekosten Teil 3: Objekt- und Nutzungstypologie Teil 4: Berechnung von Lebenszykluskosten Geschlechtsbezogene Aussagen in dieser ÖNORM sind auf Grund der Gleichstellung für beiderlei Geschlecht aufzufassen bzw. auszulegen. 1 Anwendungsbereich Die vorliegende ÖNORM unterstützt die Lebenszykluskosten-Berechnung in sämtlichen Phasen des Lebens- zyklus eines Objektes, insbesondere in den frühen Phasen der Objektentwicklung (Vorbereitungsphase, Vor- entwurfs- und Entwurfsphase nach ÖNORM B 1801-1), aber auch für die Instandsetzungen und Umbauten gemäß ÖNORM B 1801-2. Sie definiert: – die Standardisierung allgemein anerkannter Grundlagen für Lebenszykluskosten-Berechnungen von Ob- jekten und Bauteilen, Empfehlungen für Rechenverfahren, – Empfehlungen für die Annahme von Parametern für die Berechnung. Ziele dieser Berechnungen sind: – eine Abschätzung der langfristigen Leistbarkeit des in Planung befindlichen Objekts, – die Berechnung der Lebenszykluskosten von Planungsvarianten und daraus die lebenszykluskostenopti- mierte Variante, – die Analyse einzelner Parameter auf die Kosten (Sensitivitätsanalyse für Kostentreiber), – die Akkumulierung der tatsächlich aufgetretenen Kosten in den vorgegebenen Kostenstrukturen in der Nutzungsphase (Soll-Ist-Vergleich), – langfristige Kostenvorschau, – Kostenvergleiche von unterschiedlichen Objekten oder Bauteilen. 2 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Ver- weisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM A 7010-3, Objektbewirtschaftung – Datenstrukturen – Teil 3: Berechnungsregeln für Objekthauptnut- zungen und Kennzahlenordnung ÖNORM A 7010-4, Objektbewirtschaftung – Datenstrukturen – Teil 4: Strategisches Objektmanagement ÖNORM B 1800, Ermittlung von Flächen und Rauminhalten von Bauwerken und zugehörigen Außenanlagen ÖNORM B 1801-1, Bauprojekt- und Objektmanagement – Teil 1: Objekterrichtung ÖNORM B 1801-2, Bauprojekt- und Objektmanagement – Teil 2: Objekt-Folgekosten ÖNORM B 1801-3, Bauprojekt- und Objektmanagement – Teil 3: Objekt- und Nutzungstypologie ÖNORM EN 15459, Energieeffizienz von Gebäuden – Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Energieanlagen in Gebäuden Bauprojektmanagement | Objektmanagement | Projektkommunikation | Management | Verdingungswesen | Datenerfassung | Begriffe | Terminologie | Systemaufbau | Gliederung | Gruppierung | Kommunikation | Organisation | Termin | Planung | Abwicklung | Abbildung | Bauwesen | Kosten
Bauprojekt- und Objektmanagement Teil 4: Berechnung von Lebenszykluskosten
Bauprojekt- und Objektmanagement Teil 4: Berechnung von Lebenszykluskosten
Normen
ÖNorm B 1801-4
ÖNorm B 1801-4