Änderung der OIB Richtlinie 2 "Brandschutz" mit Ausgabe 2023
Diese Änderung wurde noch nicht in das jeweilige Landesgesetz übernommen (Aktuelle Übersicht)
Die gesamte OIB RL 2 2023 kann hier (Link zu Urheber) abgerufen werden.
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Legende:
Neu
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Unverändert
0 Vorbemerkungen
(...)
Für Gebäude mit gemischter Nutzung gelten die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes für
die einzelnen Nutzungsbereiche als erfüllt, wenn die für die jeweiligen Nutzungen anzuwendenden
Bestimmungen der Richtlinien eingehalten werden, wobei gegenseitige Wechselwirkungen zu berücksichtigen sind.
(...)
3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
3.4 Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten
(...)
3.4.5
In Treppenhäusern gemäß Tabellen 2a, 2b und 3 sind Hauptverteiler, Stockwerksverteiler, Zähleinrichtungen Messeinrichtungen von elektrischen Anlagen sowie Wechselrichter von Photovoltaikanlagen von Trennbauteilen zu begrenzen, wobei die Zugangsöffnungen mit einem Verschluss in EI2 30-S200 oder in
EI 30 allseitig dicht angeschlagen zu versehen sind.
3.5 Fassaden
(...)
3.5.10
Kleinteile ohne tragende Funktion wie z.B. Dämmstoffhalter, Dübelhülsen, Windpapier / Windfolien,
thermische Trennungen und Dichtungen sowie Bewässerungskomponenten, Befestigungen, Sensoren u. dgl. von Fassadenbegrünungen bleiben hinsichtlich der Anforderungen an das Brandverhalten außer Betracht.
3.5.11
In Sockel-und Spritzwasserschutzbereichen ist die Verwendung von Dämmstoffen der Klasse E
zulässig.
3.5.12
Für Fassadenbegrünungen sind folgende Anforderungen einzuhalten: a)Verwendete Materialien, ausgenommen Pflanzen, müssen Punkt 1.4 der Tabelle 1a entspre-chen.b)Fassadensysteme (z.B. Wärmedämmverbundsysteme) dürfen durch Pflanzen nicht beeinträchtigt werden.
3.5.13
Für Fassadenbegrünungen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 müssen ergänzend zu
Punkt 3.5.12 folgende Anforderungen eingehalten werden:
a)Rankhilfen (z.B. Netze, Seile, Gitter) müssen A2 entsprechen.
b)Zwischen dem oberen Abschluss der Fassadenbegrünung und einer brennbaren Dachkonstruktion ist ein vertikaler Schutzabstand von mindestens 1,20 m einzuhalten.
c)Bezogen auf das zweite über dem Brandherd liegende Geschoß muss eine Brandweiterleitung und das Herabfallen großer Fassadenbegrünungsteile wirksam eingeschränkt werden.
d)Bei Gebäuden mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen sind gegebenenfalls ergänzende Feuerwehrzufahrten bzw. Aufstellflächen für einen wirksamen Löschangriff der betroffenen Außenwand zu berücksichtigen.
e)Fassadenbegrünungen sind zu pflegen und in einem vitalen, funktionalen Zustand zu erhalten.
3.5.14
Für Photovoltaikanlagen an Fassaden sind folgende Anforderungen einzuhalten:
a)Die Photovoltaik-Module müssen Punkt 1.4 der Tabelle 1a entsprechen.
b)Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 muss, bezogen auf das zweite über dem Brandherd liegende Geschoß, eine Brandweiterleitung und das Herabfallen großer Photovoltaik-Modulteile wirksam eingeschränkt werden.
c)Entsteht bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 durch die Photovoltaikanlage ein Hinterlüftungsspalt und werden die nachweisfreien Ausführungen gemäß Punkt 3.5.7 oder 3.5.8 herangezogen, so ist dennoch eine geschoßweise Abschottung des Hinterlüftungsspalts erforderlich.
d)Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr dürfen durch Bestandteile der Photovoltaikanlage weder eingeschränkt noch gefährdet werden.
3.9 Räume mit erhöhter Brandgefahr
(...)
3.9.6
Räume, in denen feste Brennstoffe gelagert werden, sind innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufent-haltsräumen als Brennstofflagerraum auszuführen, wenn
a) die Netto-Grundfläche eines solchen Raumes mehr als 15 m² oder die Raumhöhe mehr als 3,00 m beträgt mehr als 15 m³ feste Brennstoffe ohne automatische Beschickung gelagert werden, oder
b) mehr als 1,50 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden, oder
c) mehr als 15 m³ Pellets zur automatischen Beschickung von Feuerstätten in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bzw. Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 gelagert werden.
3.9.7
In einem Heizraum ist eine gemeinsame Aufstellung von Behältern für feste Brennstoffe in Form
von Pellets und der zugehörigen Feuerstätte mit automatischer Beschickung zulässig, falls nicht
mehr als 15 m³ gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen ge-fahrbringende Erwärmung geschützt sind.
(...)
3.9.12
Abweichend von Punkt 3.9.1 ist ein Batterieraum nicht erforderlich
a) für stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis höchstens 3 kWh,
b) für stationäre Batterieanlagen, die nach den anerkannten Regeln der Technik für Sicherheitsan-forderungen geprüft sind, mit einem Energieinhalt bis höchstens 20 kWh in Gebäuden der Gebäudeklasse 1, Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2, wobei im Aufstellungsraum ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet sein muss, sowie, für stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis höchstens 20 kWh, die nach den anerkannten Regeln der Technik für Sicherheitsanforderungen geprüft sind,
-in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 sowie Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2, wobei im Aufstellungsraum ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet sein muss,
-in Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks mit einer Nutzfläche von jeweils nicht mehr als 250 m²,
c) für stationäre Batterieanlagen, die nach den anerkannten Regeln der Technik für Sicherheitsan-forderungen geprüft sind, mit einem Energieinhalt bis höchstens 20 kWh in Garagen und über-dachten Stellplätze mit jeweils nicht mehr als 50 m² oder für stationäre Batterieanlagen mit einem Energieinhalt bis höchstens 100 kWh, die nach den anerkannten Regeln der Technik für Sicherheitsanforderungen geprüft sind und für die in einem anerkannten Test nachgewiesen wird, dass ein „thermal runaway“ einer Zelle zu keinem Brand-ausbruch der Batterieanlage führt,
-in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 sowie in Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2, wobei im Aufstellungsraum ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet sein muss,
-in Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks mit einer Nutzfläche von jeweils nicht mehr als 250 m²,
-wenn die Umhüllung der stationären Batterieanlage selbst den gleichen Feuerwiderstand wie unter Punkt 3.9.2 gefordert aufweist.
3.13 Photovoltaikanlagen auf Dächern der Gebäudeklassen 3 bis 5
3.13.1
Für auf Dächern aufgebrachte oder in Dächern integrierte Photovoltaikanlagen bei Gebäuden der
Gebäudeklassen 3 bis 5 müssen folgende Anforderungen eingehalten werden:
a) Die auf Dächern aufgebrachten oder in Dächern integrierten Photovoltaik-Module müssen BROOF (t1) entsprechen, oder die Oberseite der Photovoltaik-Module muss aus Glas bestehen oder die Klasse A2 erfüllen, wobei ein etwaiger Rahmen in A2 ausgeführt werden muss.
b) Photovoltaik-Module müssen von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand sowie zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze – falls die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann – einen Abstand von mindestens 1 m haben.
c) Die Erreichbarkeit der Dachfläche für die Einsatzkräfte der Feuerwehr muss für Löschmaßnahmen gegeben sein. Photovoltaikanlagen müssen zu allenfalls vorhandenen Dachausstiegen, die als Zugang für die Feuerwehr dienen, im Bereich der Standfläche einen Abstand von mindestens 3 m aufweisen.
d) Die Ausdehnung der Photovoltaik-Modulfelder darf höchstens 40 m betragen. Die Abstände zwischen den Photovoltaik-Modulfeldern müssen mindestens 1 m betragen; bei einer Dachein-deckung, die nicht A2 erfüllt, ist ein Abstand von 2 m erforderlich.
e) Der Abstand zwischen Photovoltaik-Modulen und Lichtkuppeln sowie Öffnungen von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen muss mindestens 1 m betragen; bei einer Dacheindeckung, die nicht A2 erfüllt, ist ein Abstand von mindestens 2 m erforderlich. Dabei darf die Wirksamkeit der Rauch- und Wärmeabzugsanlage nicht beeinträchtigt werden.
f) Generatoranschlusskasten und/oder Wechselrichter dürfen nur auf mineralischen Unterkon-struktionen in A2 angebracht werden.
3.13.2
Für auf Dächern aufgebrachte oder in Dächern integrierte Photovoltaikanlagen muss der Einbrand
ins Gebäudeinnere wirksam eingeschränkt werden bei
a) Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 mit jeweils einer Dachfläche von mehr als 1.600 m²,
b) Gebäuden der Gebäudeklasse 5,
c) Gebäuden gemäß der Punkte 7.5 bis 7.7 oder
d) Gebäuden mit einer automatischen Löschanlage.
3.13.3
Die Anforderungen gemäß Punkt 3.13.2 gelten als erfüllt, wenn
a) Decken über dem obersten Geschoß gemäß Punkt 4.1 der Tabelle 1b sowie eine allfällige Wärmedämmung in A2 ausgeführt werden, oder
b) Decken über dem obersten Geschoß gemäß Punkt 4.1 der Tabelle 1b ausgeführt werden und die Leistungseigenschaften E und I erfüllt sind; bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss die Decke über dem obersten Geschoß zusätzlich A2 erfüllen, oder
c) die oberste Dacheindeckung mit 5 cm Kies oder gleichwertig ausgeführt wird.
7 Besondere Bestimmungen
7.1 Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude
(...)
7.1.6
Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen sind gegen
angrenzende Gebäudeteile des Wirtschaftstraktes durch Wände bzw. Decken in REI 90 und A2
bzw. EI 90 und A2 zu trennen.
7.1.7
Abweichend zu Punkt 7.1.6 sowie der OIB-Richtlinie 2.2 dürfen in freistehenden land-und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden mit einer Netto-Grundfläche von nicht mehr als 1.200 m², die
keine Ställe oder Aufenthaltsräume enthalten, Traktoren, Mähdrescher, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und ähnliche landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Als freistehend gelten
hierbei Gebäude mit einem Abstand zur Nachbargrundstücks-bzw. Bauplatzgrenze von mindes-tens 4,00 m und zu Gebäuden am selben Grundstück bzw. Bauplatz von mindestens 6,00 m.
7.1.8 (zuvor 7.1.7)
Wirtschaftsgebäude müssen von der Nachbargrundstücks-bzw. Bauplatzgrenze soweit entfernt
sein, dass unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung auf Nachbargebäude weitgehend verhindert wird. Abweichend von den Punkten 4.1 muss bei Außenwänden von Wirtschaftsgebäuden der Abstand zur Nachbargrundstücks-bzw. Bauplatzgrenze gleich
6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3,00 m betragen, falls die Außenwand keinen definierten Feuerwiderstand aufweist.
7.1.9 (zuvor 7.1.8)
Für land-und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude darf die OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei
Betriebsbauten“ herangezogen werden.
7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
(...)
7.3.3 Wände von Bettenbereichen zu Räumen anderer Nutzung (z.B. Küchen einschließlich zugehöriger
Lagerräume, Speiseräume, Wellnessbereiche) sind als Trennwände auszuführen. Decken zwi-schen oberirdischen Geschoßen sind als Trenndecken auszuführen. Bei Beherbergungsstätten mit
nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen gelten die Anforderungen hinsichtlich des Brand-verhaltens an Geländerfüllungen von Balkonen und Loggien gemäß Tabelle 1a und hinsichtlich des
Feuerwiderstandes an Balkonplatten gemäß Tabelle 1b nicht.
7.5 Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenheime, Seniorenresidenzen sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
(...)
7.5.5
Abweichend von Punkt 5.1.4 a) darf der zweite Fluchtweg durch einen Rettungsweg mit Geräten
der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug mit Arbeitskorb) nur ersetzt werden, wenn insgesamt nicht
mehr als 60 Bewohner und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoß nicht mehr als
20 Bewohner vorhanden sind und für die gesamte Nutzung eine automatische Brandmeldeanlage
mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle vorhanden ist.
(...)
7.5.9
Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung sind folgende Anforderungen
zu erfüllen:
a) für nicht mehr als 30 Bewohner sind in den Wohneinheiten sowie in Gängen, über die Fluchtwege führen, vernetzte Rauchwarnmelder zu installieren. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird,
b) für mehr als 30 Bewohner ist für die gesamte Nutzung eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle zu installieren.
7.8 Versammlungsstätten
(...)
7.8.4
Für die Bestuhlung in Versammlungsräumen Versammlungsstätten gilt:
a)In Versammlungsräumen dürfen in einer Sitzplatzreihe, welche von zwei Seiten zugänglich ist, höchstens 28 Sitzplätze angeordnet sein. Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind in der Sitzplatzreihe höchstens 14 Sitzplätze zulässig.
b)In Stadien und bei Bereichen im Freien dürfen in einer Sitzplatzreihe, welche von zwei Seiten zugänglich ist, höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. Ist der Zugang nur von einer Seite her möglich, sind in der Sitzplatzreihe höchstens 20 Sitzplätze zulässig.
c)Bei durchgehenden Sitzplatzreihen (z.B. Sitzbänke, Sitzstufen) ohne Einzelsitzen muss pro Person eine Sitzbreite von mindestens 45 cm vorhanden sein.
d)In Versammlungsräumen darf die lichte Durchgangsbreite zwischen den Sitzplatzreihen 40 cm nicht unterschreiten. Abweichend davon darf bei Stadien In Stadien und bei Bereichen im Freien darf die lichte Durchgangsbreite zwischen den Sitzplatzreihen mindestens 35 cm betragen 35 cm nicht unterschreiten. Bei Klappsitzen gelten die jeweiligen Mindestmaße im hochgeklappten Zustand.
e)In Versammlungsstätten müssen Stühle – ausgenommen bei Tischbestuhlung – müssen in Reihen aufgestellt werden. Innerhalb einer Reihe sind Stühle fest miteinander zu verbinden.
f)Nach jeweils höchstens 30 Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite zur nächsten Sitzplatzreihe von mindestens 1,20 m vorhanden sein.
g)Von jedem Tischplatz darf die Gehweglänge zu einem Gang höchstens 10 m betragen. Der Fluchtweg von jedem Sitzplatz an einem Tisch muss nach höchstens 10 m Gehweglänge in einen Gang, der die erforderliche Fluchtwegbreite erfüllt, münden.
7.9 Schutzhütten in Extremlage
(...)
7.9.3
Abweichend zu Punkt 3.9.2 genügt bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 und 4 1 bis 4 eine Ausführung
der Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr in REI 60 bzw. EI 60.
(...)
7.9.9
Feuerstätten für eine zentrale Wärmebereitstellung müssen jedenfalls in einem Heizraum aufge-stellt werden, der den Anforderungen der Punkte 3.9.3 bis und 3.9.4 zu entsprechen hat. Ausgenom-men davon sind Gasthermen mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, wenn diese
in einem Raum aufgestellt sind, der gegen unbefugten Zutritt gesichert ist.
11 Sondergebäude
Für folgende Sondergebäude ist ein Brandschutzkonzept erforderlich, das dem OIB-Leitfaden „Ab-weichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ zu entsprechen hat:
a) Verkaufsstätten
−mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m²,
−mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen,
b) Versammlungsstätten
−mit Großbühne,
−mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen,
−mit einem Fluchtniveau eines Versammlungsraumes von mehr als 22 m,
−mit einer Netto-Grundfläche in Summe von mehr als 4.800 m²,
c) Justizanstalten,
d) Sonstige Sondergebäude und Bauwerke, auf die die Anforderungen dieser Richtlinie auf Grund
des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht anwendbar sind.
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