Quelle:
Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:
Flächenwidmungsplan / Freiland
§ 1 (1)
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(1) Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauwerke handelt. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
§ 1 (3)
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Dieses Landesgesetz gilt nicht für 1.bauliche Anlagen, die abfall- oder abfallwirtschaftsrechtlichen, berg- oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften unterliegen; 2. bauliche Anlagen, die wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen und unmittelbar der Benützung der Gewässer (zB Anlagen zur Wasserversorgung, Abwasserentsorgung oder Energiegewinnung) oder unmittelbar der Abwehr ihrer schädlichen Wirkungen (Schutz- und Regulierungswasserbauten) dienen; 3. bauliche Anlagen, die eisenbahn-, seilbahn- oder luftfahrtrechtlichen Vorschriften unterliegen; 4. bauliche Anlagen, die spezifisch militärischen Zwecken dienen, wie Befestigungsanlagen, Munitionslager, Flugplätze, Luftraumüberwachungseinrichtungen, Fernmeldeanlagen und sonstige im öffentlichen Interesse geheimzuhaltende Militäranlagen; 5. bauliche Anlagen, die der Leitung oder Umformung von Energie dienen, wie Freileitungen, Leitungsmasten, Transformatorenstationen, Kabelstationen und -leitungen, Gasreduzierstationen und -leitungen, Pumpstationen, Fernwärmeleitungen und dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt; 5a. Stromerzeugungsanlagen, soweit sie dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 unterliegen, ausgenommen Windkraftanlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7 sowie Photovoltaikanlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7a; 6. Funkanlagen, die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften unterliegen, einschließlich der dazugehörigen Antennen, soweit es sich nicht um Gebäude oder um Anlagen im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 5 oder § 25 Abs. 1 Z 1 handelt; 7. bauliche Anlagen, die forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; 8. straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende Straßen und deren Bestandteile, Kanäle, Brücken und Stege; 9. Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauwerke auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen sind, oder dem Campieren dienende Anlagen auf Campingplätzen gemäß § 70 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018; 10. Zelte, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; Bauwerke für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen; 11. Telefonzellen, Warenautomaten und ähnliche Einrichtungen; 12. Zelte, bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen, Zeltfesten und dgl.; Ausstellungsgegenstände und dgl.; 12a. die dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz unterliegende Nutzung bestehender baulicher Anlagen; 13. bauliche Anlagen zum Schutz vor oder zur Abwehr von Naturgefahren, die von einer Gebietskörperschaft errichtet werden, soweit es sich nicht um Gebäude handelt. 14. Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, soweit es sich nicht um Gebäude oder um sonstige Bauwerke im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 2 handelt; 15. Anlagen, soweit sie dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 unterliegen, ausgenommen thermische Solaranlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7a; 16. Messstellen gemäß § 5 Immissionsschutzgesetz - Luft; 17. jagdliche Ansitzeinrichtungen wie Ansitzleitern, Jagdsitze, Jagdschirme, überdeckte oder begehbare Jagdhochstände mit einer nutzbaren Bodenfläche bis zu 3 m2 sowie Wildzäune; 18. Gipfelkreuze, Bildstöcke, Marterl, Fahnenstangen und dgl. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 44/2019, 55/2021, 62/2021)
§ 2 (1)
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(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach § 24a anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden; 2. Flächenwidmungsplan: Flächenwidmungsteil im Sinn von § 18 Abs. 1 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994. (Anm: LGBl.Nr. 125/2020, 55/2021)
§ 2 (2)
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(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013) (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
§ 3 (2)
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(2) Abs. 1 gilt nicht für: 1. Baubewilligungen, die gemäß § 35 Abs. 5 nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt werden; 2. Baubewilligungen für Gebäude auf Verkehrsflächen; 2a. Baubewilligungen für zur Gänze unter dem künftigen Gelände gelegene Gebäude oder Gebäudeteile; 3. Baubewilligungen für Gebäude im Grünland (§ 30 Abs. 2 bis 10 Oö. Raumordnungsgesetz 1994); 4. Baubewilligungen für unmittelbar der Land- und Forstwirtschaft dienende Gebäude im Dorfgebiet (§ 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994); 5. Baubewilligungen für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Gebäude für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dgl. jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 70 m2), wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021)
§ 3 (3)
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(3) Grundstücke, deren Grenzen sich zur Gänze mit den in einem rechtswirksamen Bebauungsplan festgelegten Bauplatzgrenzen decken, gelten ohne Bewilligung nach § 5 als Bauplätze, wenn und sobald die ansonsten mit der Bauplatzbewilligung verbundenen Anliegerleistungen gemäß § 16 bis § 18 erbracht sind und die erforderliche Verbindung zum öffentlichen Straßennetz her- oder sichergestellt ist. Im Zweifel hat die Baubehörde die Bauplatzeigenschaft über Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid festzustellen.
§ 4 (1)
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(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers; 2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der betroffenen Grundstücke; 3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen; 4. die vorgesehenen Veränderungen; 5. Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4), über die beabsichtigte Art der Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie über die dem Antragsteller bekannten Bodenverhältnisse. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)
§ 4 (2)
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(2) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung ohne gleichzeitige Änderung der Grenzen von Grundstücken sind anzuschließen: 1. soweit vorhanden - ein nach dem Forstgesetz 1975 oder den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung erstellter Plan, der für den betreffenden Bereich die Gefahrenzonen darstellt; 2. die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; 3. im Fall von Baubeständen oder Leitungen ein Plan, in dem die auf den Grundstücken vorhandenen Baubestände (Gebäude und Schutzdächer) sowie die ober- und unterirdischen Leitungen dargestellt sind. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006, 55/2021)
§ 4 (3)
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(3) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen: 1. - soweit vorhanden - ein nach dem Forstgesetz 1975 oder den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung erstellter Plan, der für den betreffenden Bereich die Gefahrenzonen darstellt; 2. die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; 3. ein Plan in dreifacher Ausfertigung oder im Fall einer elektronischen Einreichung ein digitaler Plan in einfacher Ausfertigung im maximalen Planformat DIN A3, der den bundesgesetzlichen Bestimmungen über Pläne für eine grundbücherliche Teilung entsprechen muss; in diesem Plan, soweit es die Übersichtlichkeit erfordert, in einem gesonderten Plan, müssen auch die auf den Grundstücken allenfalls vorhandenen Baubestände (Gebäude und Schutzdächer), die ober- und unterirdischen Leitungen sowie die Verbindung der Grundstücke zum öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 2 und 3) - unter Angabe der Straßenbezeichnungen - dargestellt sein. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021)
§ 4 (5)
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(5) Die Landesregierung kann im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der Anträge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des gemäß Abs. 3 Z 3 dem Antrag anzuschließenden Plans erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die Behörden bzw. Dienststellen, denen Ausfertigungen zu übermitteln sind, für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)
§ 4 (6)
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(6) Die Landesregierung kann im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der Anträge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen 1. des gemäß Abs. 2 Z 3 dem Antrag anzuschließenden Auszuges aus der Katastralmappe und 2. des gemäß Abs. 3 Z 4 dem Antrag anzuschließenden Planes erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die mit Ausfertigungen zu beteilenden Behörden oder Dienststellen für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist.
§ 5 (1)
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(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn 1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt, 2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und 3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs. 3 Z 3 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)
§ 5 (2)
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(2) Grundflächen, die sich wegen der natürlichen und tatsächlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Rutschungen, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen oder deren Aufschließung unvertretbare öffentliche Aufwendungen (für Straßenbau, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung und dergleichen) erforderlich machen würde, dürfen nicht als Bauplätze bewilligt werden. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
§ 5 (3)
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(3) Die Bauplatzbewilligung kann auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 und 2 angeführten Interessen dienen. § 46 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.(Anm: LGBl.Nr. 34/2013, 55/2021)
§ 5 (4)
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(4) Soweit nicht auf Grund der natürlichen Gegebenheiten gemäß Abs. 2 die Bauplatzbewilligung zu versagen ist, dürfen Bauplatzbewilligungen für Grundflächen im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich sowie in der roten oder gelben Gefahrenzone im Sinn forst- oder wasserrechtlicher Vorschriften des Bundes nur unter der Bedingung erteilt werden, dass Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden hochwassergeschützt nach Maßgabe des § 47 Oö. Bautechnikgesetz 2013 ausgeführt werden können. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
§ 5 (5)
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(5) Die Grenzen eines Bauplatzes müssen sich zur Gänze mit den Grundstücksgrenzen decken. Ein Bauplatz kann dabei auch eine geringfügige Fläche, die als Grünland gewidmet ist, umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
§ 5 (6)
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(6) Mehrere Bauplätze auf einem Grundstück sind nicht zulässig. Soll ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken bestehen, müssen diese in der gleichen Grundbuchseinlage eingetragen werden; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß Abs. 3 sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)
Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:
1. Umbauten.
2. Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind. Insbesondere bei Neugründung eines Betriebes ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen. In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen mit einzubeziehen, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen.
3. Einmalig im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) auf demselben Grundstück
a) die Ersetzung von Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten und
b) die Errichtung eines betriebszugehörigen Einfamilienwohnhauses.
Stellt der Altbau gemäß lit. a eine baukulturell bemerkenswerte und gebietstypische Bausubstanz dar, so kann das Gebäude, ohne abgetragen werden zu müssen, auch einer anderen Nutzung zugeführt werden, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung verbunden ist. Ist die Hoflage durch eine öffentliche Verkehrsfläche oder ein Gewässer geteilt, so kann die Voraussetzung, dass der Ersatzbau (lit. a) bzw. das betriebszugehörige Einfamilienwohnhaus (lit. b) auf demselben Grundstück zu errichten ist, entfallen, wenn aus katastertechnischen Gründen eine Zusammenlegung der Grundstücke nicht erfolgen kann, diese Grundstücke in einer Grundbuchseinlage eingetragen sind und eine Bebauung auf dem Grundstück mit den die Hoflage bildenden Gebäuden nicht möglich ist.
4. Neu- und Zubauten im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) für Zwecke der Privatzimmervermietung samt dazugehöriger infrastruktureller Einrichtungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß, wenn
a) die beantragte Nutzung in bestehenden Räumlichkeiten nicht möglich ist,
b) hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und
c) die Weiterführung des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird und der Gebietscharakter nicht verändert wird.
Das insgesamt höchstzulässige Ausmaß der Privatzimmervermietung im Rahmen des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes darf durch den Neu- oder Zubau nicht überschritten werden.
5. Änderungen des Verwendungszweckes
bei Gebäuden eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage für gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Weiterführung des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der Gebietscharakter nicht verändert wird.
Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum 1. Juli 2010 rechtmäßig errichtet wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig; hiervon ausgenommen sind Zubauten in der Hoflage, wenn der Zuwachs an Bruttogeschoßflächen max. 10 % in Bezug auf jene Bruttogeschoßfläche beträgt, die bis zum 1. Juli 2010 rechtmäßig bestanden hat, und Schutzdächer, die als Zubauten ausgeführt werden, bis zu einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2.
6. Die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf baulichen Anlagen, als Freiflächenanlagen mit einer Brutto-Fläche von maximal 400 m² und Agri-Photovoltaikanlagen auf einer bewirtschafteten Fläche von höchstens 0,5 ha. Die Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage ohne entsprechende Festlegung einer Sondernutzung im Freiland ist je landwirtschaftlichem Betrieb nur einmal zulässig. Mehrere Freiflächenanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, gelten als einheitliche Anlage, deren Fläche zusammenzurechnen ist. Ein räumlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die jeweiligen Anlagen die visuelle Wirkung einer einheitlichen Standortfläche erzeugen. Beträgt der Abstand zwischen den Standortflächen weniger als 100 m, so liegt jedenfalls ein räumlicher Zusammenhang vor. Ausgenommen von der Zusammenrechnungsregelung sind Agri-Photovoltaikanlagen, die im unmittelbaren Anschluss an gewidmetes Bauland der Kategorie Dorfgebiet errichtet werden.
7. Die Errichtung von Gemeinschaftsgüllelagern durch mehrere Landwirte, sofern die Gülle ausschließlich auf den Betriebsflächen der beteiligten Landwirte ausgebracht wird.
8.
Die Wiedererrichtung von Almhütten, die dem Aufenthalt von Personen gedient haben, wenn
a) der Bauwerber einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt,
b) es sich um eine bestehende, historisch im Rahmen der Almbewirtschaftung entwickelte dörfliche Struktur handelt,
c) die Wiedererrichtung im Ausmaß der ursprünglichen Bruttogeschoßfläche bzw. bebauten Fläche am bisherigen Standort erfolgt,
d) hiedurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt sowie der Gebietscharakter und der Nutzungscharakter von Gebäuden nicht verändert wird und
e) die Zustimmung des Grundeigentümers sowie bei Vorliegen einer Agrargemeinschaft im Sinn des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985 die mehrheitliche Zustimmung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vorliegt.
§ 33 (4)
§ 33 (4)
StROG
Flächenwidmungsplan / Freiland
Flächenwidmungsplan / Freiland