top of page

Quelle: 

Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Anlage 1

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Geltungsbereich

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 1 (1)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(1) Dieses Landesgesetz regelt das Bauwesen im Land Oberösterreich, soweit es sich nicht um technische Anforderungen an Bauwerke handelt. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 1 (2)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 1 (3)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Dieses Landesgesetz gilt nicht für

  • 1.bauliche Anlagen, die abfall- oder abfallwirtschaftsrechtlichen, berg- oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften unterliegen;

  • 2. bauliche Anlagen, die wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen und unmittelbar der Benützung der Gewässer (zB Anlagen zur Wasserversorgung, Abwasserentsorgung oder Energiegewinnung) oder unmittelbar der Abwehr ihrer schädlichen Wirkungen (Schutz- und Regulierungswasserbauten) dienen;

  • 3. bauliche Anlagen, die eisenbahn-, seilbahn- oder luftfahrtrechtlichen Vorschriften unterliegen;

  • 4. bauliche Anlagen, die spezifisch militärischen Zwecken dienen, wie Befestigungsanlagen, Munitionslager, Flugplätze, Luftraumüberwachungseinrichtungen, Fernmeldeanlagen und sonstige im öffentlichen Interesse geheimzuhaltende Militäranlagen;

  • 5. bauliche Anlagen, die der Leitung oder Umformung von Energie dienen, wie Freileitungen, Leitungsmasten, Transformatorenstationen, Kabelstationen und -leitungen, Gasreduzierstationen und -leitungen, Pumpstationen, Fernwärmeleitungen und dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

  • 5a. Stromerzeugungsanlagen, soweit sie dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 unterliegen, ausgenommen Windkraftanlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7 sowie Photovoltaikanlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7a;

  • 6. Funkanlagen, die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften unterliegen, einschließlich der dazugehörigen Antennen, soweit es sich nicht um Gebäude oder um Anlagen im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 5 oder § 25 Abs. 1 Z 1 handelt;

  • 7. bauliche Anlagen, die forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

  • 8. straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende Straßen und deren Bestandteile, Kanäle, Brücken und Stege;

  • 9. Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauwerke auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen sind, oder dem Campieren dienende Anlagen auf Campingplätzen gemäß § 70 Abs. 2 Oö. Tourismusgesetz 2018;

  • 10. Zelte, soweit es sich nicht um Gebäude handelt; Bauwerke für eine vorübergehende Dauer von höchstens vier Wochen, soweit sie nicht Wohn- oder sonstigen Aufenthaltszwecken dienen;

  • 11. Telefonzellen, Warenautomaten und ähnliche Einrichtungen;

  • 12. Zelte, bewegliche Stände, Schaubuden und ähnliche Einrichtungen auf Märkten, Ausstellungen, Zeltfesten und dgl.; Ausstellungsgegenstände und dgl.;

  • 12a. die dem Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz unterliegende Nutzung bestehender baulicher Anlagen;

  • 13. bauliche Anlagen zum Schutz vor oder zur Abwehr von Naturgefahren, die von einer Gebietskörperschaft errichtet werden, soweit es sich nicht um Gebäude handelt. 

  • 14. Spiel-, Sport- und Freizeitanlagen aller Art, soweit es sich nicht um Gebäude oder um sonstige Bauwerke im Sinn des § 24 Abs. 1 Z 2 handelt;

  • 15. Anlagen, soweit sie dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 unterliegen, ausgenommen thermische Solaranlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7a; 

  • 16. Messstellen gemäß § 5 Immissionsschutzgesetz - Luft;

  • 17. jagdliche Ansitzeinrichtungen wie Ansitzleitern, Jagdsitze, Jagdschirme, überdeckte oder begehbare Jagdhochstände mit einer nutzbaren Bodenfläche bis zu 3 m2 sowie Wildzäune;

  • 18. Gipfelkreuze, Bildstöcke, Marterl, Fahnenstangen und dgl.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 36/2008, 34/2013, 44/2019, 55/2021, 62/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 2 Allgemeines / Begriffsbestimmungen

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Begriffsbestimmungen

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 2 (1)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

  • 1. Bebautes Grundstück oder bebauter Grundstücksteil: Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen sich nach diesem Landesgesetz bewilligungspflichtige oder nach § 24a anzeigepflichtige bauliche Anlagen befinden;

  • 2. Flächenwidmungsplan: Flächenwidmungsteil im Sinn von § 18 Abs. 1 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994.  (Anm: LGBl.Nr. 125/2020, 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 2 (2)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(2) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013) (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 3 Bauplätze / Allgemeines

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Allgemeines

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 3 (1)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 3 (2)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

  • 1. Baubewilligungen, die gemäß § 35 Abs. 5 nur auf Widerruf oder nur für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt werden;

  • 2. Baubewilligungen für Gebäude auf Verkehrsflächen;

  • 2a. Baubewilligungen für zur Gänze unter dem künftigen Gelände gelegene Gebäude oder Gebäudeteile;

  • 3. Baubewilligungen für Gebäude im Grünland (§ 30 Abs. 2 bis 10 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);

  • 4. Baubewilligungen für unmittelbar der Land- und Forstwirtschaft dienende Gebäude im Dorfgebiet (§ 22 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994);

  • 5. Baubewilligungen für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Gebäude für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dgl. jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 70 m2), wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021)


quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 3 (3)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(3) Grundstücke, deren Grenzen sich zur Gänze mit den in einem rechtswirksamen Bebauungsplan festgelegten Bauplatzgrenzen decken, gelten ohne Bewilligung nach § 5 als Bauplätze, wenn und sobald die ansonsten mit der Bauplatzbewilligung verbundenen Anliegerleistungen gemäß § 16 bis § 18 erbracht sind und die erforderliche Verbindung zum öffentlichen Straßennetz her- oder sichergestellt ist. Im Zweifel hat die Baubehörde die Bauplatzeigenschaft über Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid festzustellen.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 4 Bauplätze / Antrag

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Antrag

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 4 (1)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(1) Die Bauplatzbewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

  • 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers;

  • 2. den Namen und die Anschrift des Eigentümers der betroffenen Grundstücke;

  • 3. die Grundstücksnummern und Einlagezahlen der betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinden, in denen diese Grundstücke liegen;

  • 4. die vorgesehenen Veränderungen;

  • 5. Angaben über die beabsichtigte Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 3 und 4), über die beabsichtigte Art der Energieversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie über die dem Antragsteller bekannten Bodenverhältnisse.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 4 (2)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(2) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung ohne gleichzeitige Änderung der Grenzen von Grundstücken sind anzuschließen:

  • 1. soweit vorhanden - ein nach dem Forstgesetz 1975 oder den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung erstellter Plan, der für den betreffenden Bereich die Gefahrenzonen darstellt; 

  • 2. die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;

  • 3. im Fall von Baubeständen oder Leitungen ein Plan, in dem die auf den Grundstücken vorhandenen Baubestände (Gebäude und Schutzdächer) sowie die ober- und unterirdischen Leitungen dargestellt sind.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2006, 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 4 (3)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(3) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen:

  • 1. - soweit vorhanden - ein nach dem Forstgesetz 1975 oder den Richtlinien der Bundeswasserbauverwaltung erstellter Plan, der für den betreffenden Bereich die Gefahrenzonen darstellt;

  • 2. die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;

  • 3. ein Plan in dreifacher Ausfertigung oder im Fall einer elektronischen Einreichung ein digitaler Plan in einfacher Ausfertigung im maximalen Planformat DIN A3, der den bundesgesetzlichen Bestimmungen über Pläne für eine grundbücherliche Teilung entsprechen muss; in diesem Plan, soweit es die Übersichtlichkeit erfordert, in einem gesonderten Plan, müssen auch die auf den Grundstücken allenfalls vorhandenen Baubestände (Gebäude und Schutzdächer), die ober- und unterirdischen Leitungen sowie die Verbindung der Grundstücke zum öffentlichen Straßennetz (§ 6 Abs. 2 und 3) - unter Angabe der Straßenbezeichnungen - dargestellt sein.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998, 96/2006, 34/2013, 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 4 (4)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(4) Abs. 3 findet auch dann Anwendung, wenn sich eine Änderung der Grenzen von Grundstücken aus der Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 ergibt.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 4 (5)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(5) Die Landesregierung kann im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der Anträge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen des gemäß Abs. 3 Z 3 dem Antrag anzuschließenden Plans erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die Behörden bzw. Dienststellen, denen Ausfertigungen zu übermitteln sind, für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 4 (6)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(6) Die Landesregierung kann im Interesse einer möglichst einfachen und zweckmäßigen Gestaltung der Anträge durch Verordnung die Verwendung von Formularen vorschreiben. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung die Zahl der Ausfertigungen

  • 1. des gemäß Abs. 2 Z 3 dem Antrag anzuschließenden Auszuges aus der Katastralmappe und

  • 2. des gemäß Abs. 3 Z 4 dem Antrag anzuschließenden Planes erhöhen oder vermindern, wenn und insoweit dies mit Rücksicht auf die Anzahl der Parteien des Verfahrens oder die mit Ausfertigungen zu beteilenden Behörden oder Dienststellen für eine möglichst rasche, zweckmäßige oder kostensparende Durchführung des Verfahrens geboten ist.

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 5 Bauplätze / Bauplatzbewilligung

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

Bauplatzbewilligung

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 5 (1)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn

  • 1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt,

  • 2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und

  • 3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach § 4 Abs. 3 Z 3 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt. (Anm: LGBl.Nr. 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 5 (2)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(2) Grundflächen, die sich wegen der natürlichen und tatsächlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Rutschungen, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen oder deren Aufschließung unvertretbare öffentliche Aufwendungen (für Straßenbau, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung und dergleichen) erforderlich machen würde, dürfen nicht als Bauplätze bewilligt werden. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 5 (3)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(3) Die Bauplatzbewilligung kann auch unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die der Sicherung der im Abs. 1 und 2 angeführten Interessen dienen. § 46 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß.(Anm: LGBl.Nr. 34/2013, 55/2021)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 5 (4)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(4) Soweit nicht auf Grund der natürlichen Gegebenheiten gemäß Abs. 2 die Bauplatzbewilligung zu versagen ist, dürfen Bauplatzbewilligungen für Grundflächen im 100-jährlichen Hochwasserabflussbereich sowie in der roten oder gelben Gefahrenzone im Sinn forst- oder wasserrechtlicher Vorschriften des Bundes nur unter der Bedingung erteilt werden, dass Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden hochwassergeschützt nach Maßgabe des § 47 Oö. Bautechnikgesetz 2013 ausgeführt werden können. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 5 (5)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(5) Die Grenzen eines Bauplatzes müssen sich zur Gänze mit den Grundstücksgrenzen decken. Ein Bauplatz kann dabei auch eine geringfügige Fläche, die als Grünland gewidmet ist, umfassen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 5 (6)

...

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

...

...

...

(6) Mehrere Bauplätze auf einem Grundstück sind nicht zulässig. Soll ein Bauplatz aus mehreren Grundstücken bestehen, müssen diese in der gleichen Grundbuchseinlage eingetragen werden; erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen oder Bedingungen gemäß Abs. 3 sicherzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 34/2013)

Teil D: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“

(1) Von den allgemeinen Bestimmungen (Pkt 1) findet Pkt 1.2 keine Anwendung.


(2) Die Begriffsbestimmungen (Pkt 2) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „größere Renovierung“ im Sinn des § 1 BauPolG 1997 zu verstehen ist.


(3) Die Gebäudekategorien (Pkt3) sind hinsichtlich der Nicht-Wohngebäude um die Gruppe „13. Sonstige Energie verbrauchende Gebäude“ zu ergänzen.


(4) Hinsichtlich der Anforderungen (Pkt 4) gilt Folgendes:
1. Pkt 4.1 ist nicht anzuwenden.
2. Anstelle der Pkt 4.2.1, 4.2.2 und 4.3 gelten folgende Anforderungen:

  • a) Der Nachweis der Anforderung an Energiekennzahlen ist über die Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEKT-Wert) und den Primärenergieindikator (Pi-Wert) zu führen. Die Berechnung des LEKT-Werts und des Primärenergieindikators hat gemäß der Anlage 2 zu erfolgen.

  • b)Je nach Gebäudekategorie dürfen Neubauten sowie Bestandsbauten nach größeren Renovierungen folgende Werte nicht überschreiten: Tabelle 1                Für Neubauten, um deren Baubewilligung bis zu folgenden Zeitpunkten angesucht worden ist, sowie für größere Renovierungen von Bestandsbauten, mit denen bis zu folgenden Zeitpunkten begonnen worden ist, erhöhen sich die oben festgelegten LEKT- und Pi-Werte wie folgt: Tabelle 2

  • c) Die Werte gemäß der lit b für größere Renovierungen dürfen aus technischen, funktionellen und wirtschaftlichen Gründen überschritten werden. Nach Abschluss der größeren Renovierung müssen die Bestandsbauten jedenfalls eine verbesserte Gesamtenergieeffizienz aufweisen.

  • d)  Für Zu- und Aufbauten bis zu 80 m2 konditionierter Bruttogeschoßfläche entfallen die Anforderungen an den LEKT-Wert und den Primärenergieindikator.

  • e)  Bei Nicht-Wohngebäuden mit einer Gesamtgeschoßfläche über 1.000 m2, die neu errichtet werden, soll ein Teil des erforderlichen Strombedarfs durch Eigenerzeugung am Standort des Gebäudes aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Die Eigenerzeugung soll jährlich mindestens 2 kWh je m2 Geschoßfläche betragen, soweit dem nicht technische, funktionelle oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

3. Pkt 4.4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anforderungen auch für größere Renovierungen und Einzelmaßnahmen gelten, wobei die U-Werte aus Gründen der Z 2 lit c überschritten werden dürfen.

4. Pkt 4.5 ist nicht anzuwenden.


(5) Von den Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Systems (Pkt 5) finden die Pkt 5.2 und 5.5 keine Anwendung. Anstelle der Pkt 5.1 und 5.3 gelten folgende Anforderungen:


1. Bei Neubauten von Wohnhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten sind einzubauen:


  • a)  Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung nach Maßgabe der ÖNORM H 6038,Ausgabe Februar 2014; oder

  • b)  bedarfsgeregelte Abluftanlagen nach Maßgabe der ÖNORM H 6036, Ausgabe Juni 2007,wobei der feuchtegesteuerte Betriebsvolumenstrom auf einen 0,4 fachen Luftwechsel jeWohnung ausgelegt werden kann.


2. Bei Neubauten sind die Anlagen für die Heizung und die Warmwasserbereitung wie folgtauszulegen:

  • a)  bei Einsatz von Fernwärme: der Temperaturunterschied zwischen Fernwärmerücklauf undRücklauf der Sekundäranlage auf höchstens 2 K im Auslegungspunkt;

  • b)  die Vorlauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 55° C, soweit aus Gründen derVersorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser nicht eine höhere Vorlauftemperatur erforderlich ist;

  • c)  die Rücklauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 40° C.


3. Bei der Errichtung oder dem Einbau von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen für mehr als fünf Wohn- oder Betriebseinheiten ist ein gemeinsames Zweileiter-Wärmeverteilnetz für die Heizung und die dezentrale Warmwasserbereitung vorzusehen. Dies gilt nicht, wenn die zentrale Wärmebereitstellung durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe erfolgt.


(6) Die Bestimmungen über den Energieausweis (Pkt 6) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Energieausweis anzuschließen sind:


1. eine Bestätigung des Ausstellers oder der Ausstellerin über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach dieser Verordnung;


2. ein Hinweis, wo der Auftraggeber oder die Auftraggeberin genauere Angaben auch zur Kosteneffizienz der im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen erhalten kann.


(7) Die Bestimmungen über das Layout der Energieausweise (Pkt 7.1.2) sind für Nicht-Wohnbauten der Gruppe „sonstige Energie verbrauchende Gebäude“ mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Energieausweis lediglich auszuweisen sind: die Objektdaten, die Gebäudekenndaten ergänzt um den Baustoff-Primärenergieindikator (Bi) und die Erstellungsdaten.


(8) Die Bestimmungen über die Konversionsfaktoren (Pkt 8) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeile 6 „Fernwärme aus Heizwerk (erneuerbar)“ wie folgt lautet: Tabelle 3


Link zur Originalanlage

Anlage 1 Teil D

Anlage 1 Teil D

Sbg BauTV

Anlage 1

Anlage 1

bottom of page