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Salzburger Bautechnikgesetz 2015

Quelle: 

Sbg BauTG

Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:

Fassung vom 20.05.2025

Brandschutz / Tragfähigkeit der baulichen Anlage im Brandfall

quasiii-Tabellen_Skizzen_Beschreibungen

§ 9 Brandschutz / Tragfähigkeit der baulichen Anlage im Brandfall

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Brandschutz / Tragfähigkeit der baulichen Anlage im Brandfall

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§ 9 (1)

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Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die Flucht oder Rettung von Menschen erforderlich ist. Dabei sind die für eine sichere Flucht oder Rettung maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungskräfte.

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§ 9 (2)

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Wenn dies wegen der Lage oder der Größe der baulichen Anlage erforderlich ist, muss überdies gewährleistet sein, dass im Brandfall durch den Einsturz der baulichen Anlage oder von Teilen davon keine größeren Schäden in der Umgebung entstehen können.

Wenn dies wegen der Lage oder der Größe der baulichen Anlage erforderlich ist, muss überdies gewährleistet sein, dass im Brandfall durch den Einsturz der baulichen Anlage oder von Teilen davon keine größeren Schäden in der Umgebung entstehen können.

§ 9 (2)

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Sbg BauTG

Brandschutz / Tragfähigkeit der baulichen Anlage im Brandfall

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