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Steiermärkisches Ortsbildgesetz
Quelle:
Ortsbildgesetz 1977
Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:
Fassung vom 02.03.2026
Tabelle 1: Anforderungen an überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m2 und nicht mehr als 250 m2
Tabelle 1: Anforderungen an überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m2 und nicht mehr als 250 m2
zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz
zu Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen
bei Unterschreitung der Mindestabstände zu Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen
Wand in REI 60 bzw. EI 60 erforderlich, die der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrt ist, über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung
Wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Bauwerke der Nachbargrundstücke nicht zu erwarten ist, werden keine Anforderungen gestellt
Decke REI 90 und A2 und
• der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatz
grenze zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 erforderlich
bei Unterschreitung der Mindestabstände zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz
zu GK 1 und GK 2: D
zu GK 3 bis GK 5:
• Überdachung in REI 30 oder A2 und
• Wand in REI 30 bzw. EI 30 erforderlich, die
dem Gebäude zugekehrt ist, über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung oder gemeinsamer Wandanteil mit dem Gebäude bis zur Dacheindeckung des überdachten Stellplatzes in EI 30, bei
GK 5 zusätzlich A2
Decke REI 90 und
• dem Gebäude zugekehrte Wand oder der
gemeinsame Wandanteil über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung REI 90 bzw. EI 90 und bei GK 5 jeweils zusätzlich A2 erforderlich
bei Stellplätzen, die in ein Gebäude hineinragen, und bei eingebauten Garagen
angrenzende Wände und Decken als Trennwände bzw. Trenndecken gemäß Tabelle 1b der OIB-Richtlinie 2, mindestens jedoch REI 30 bzw. EI 30
Einbauten zur Unterteilung der Stellplätze
bei Stellplätzen, die in ein Gebäude hineinragen, und bei eingebauten Garagen
bei Unterschreitung der Mindestabstände zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz
Türen ins Gebäudeinnere
Wandbekleidungen, Bodenbeläge und Konstruktionen unter der Rohdecke
Wandbekleidungen
Konstruktionen unter der Rohdecke einschließlich Deckenbeläge
Fluchtweg
Feuerstätten und Abgasanlagen
Erste Löschhilfe
Die Aufstellung von Feuerstätten und die Anordnung von Reinigungsöffnungen von Abgasanlagen sind unzulässig. Davon ausgenommen sind Feuerstätten und Reinigungsöffnungen, die nach einschlägigen Richtlinien für die Aufstellung in Garagen geeignet sind.
Tabelle 1
Tabelle 1
OIB RL 2.2 2023
Tabelle 1: Anforderungen an überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m2 und nicht mehr als 250 m2
Tabelle 1: Anforderungen an überdachte Stellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 50 m2 und nicht mehr als 250 m2
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