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Baulandumlegung / Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
Von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung (§ 44) dürfen im Umlegungsgebiet- unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden:
1. Änderungen von Grundstücksgrenzen,
2. die Einräumung von Bau- und Wegerechten,
3. Bauführungen, es sei denn, dass eine rechtskräftige Baubewilligung oder nicht untersagte Bauanzeige vorliegt,
4. Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen.
§ 39 (1)
§ 39 (1)
NÖ ROG 2014
Baulandumlegung / Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
Baulandumlegung / Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens