
Salzburger Baupolizeigesetz 1997
Quelle:
BauPolG 1997
Stand zum Zeitpunkt der Erfassung:
Fassung vom 20.05.2025
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 24 (4)
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In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2000 treten in Kraft: 1. die §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 2 und 4, 7 Abs. 1, 1a, 5, 5a, 6, 7 und 9, 8 Abs. 2 und 3, 8b Abs. 2, 9 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 7, 10 Abs. 2a, 3a und 8, 16 Abs. 6 erster und letzter Satz sowie Abs. 7, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 7 bis 10, 19a, 20 Abs. 9, 21 Abs. 3, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 1 mit 1. Jänner 2001; 2. § 8a mit 1. Jänner 1999; 3. § 8b hinsichtlich der Verweisungen auf die lit. a und b des § 27 Abs. 2 ROG 1998 mit 1. Oktober 1997; 4. die §§ 7 Abs. 10 und 16 Abs. 6 zweiter Satz mit 1. Jänner 2002.
§ 24 (9)
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Die §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 4, 8a, 11 Abs. 1, 17 Abs. 2 und 3 sowie 17a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2003 treten mit 1. Juni 2003 in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung bzw Kenntnisnahme einer Bauanzeige sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
§ 24a (3)
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Bei Kleingaragen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die sie nicht zugelassen sind, verwendet werden sollen, bedarf diese Änderung der Art des Verwendungszwecks keiner Baubewilligung bzw Kenntnisnahme, wenn sie die Voraussetzungen des § 39e Abs 1 Z 3 des Bautechnikgesetzes und die sonst an die Lüftung von Kleingaragen gestellten Anforderungen erfüllen.
§ 24a (4)
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Allgemein zugängliche Garagen, die zu dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt bereits bestehen und die Voraussetzungen des § 39e des Bautechnikgesetzes nicht erfüllen, sind innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt mit Tafeln zu kennzeichnen, die auf das Verbot des Abstellens von Kraftfahrzeugen mit Erd- oder Flüssiggasantrieb hinweisen.
§ 24a (5)
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In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2004 treten in Kraft:
1. die §§ 5 und 9 Abs 1a mit 28. November 2003;
2. die §§ 19 Abs 5a und 20 Abs 10 mit 1. Mai 2004. Bei in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bauten beginnt die Frist für die Einholung eines Wasserbefundes mit diesem Zeitpunkt.
§ 24a (6)
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Die §§ 1, 2 Abs 1 und 2, 4 Abs 1, 8 Abs 2, 9 Abs 1 und 1b, (§) 10, 11, 12 Abs 1, 15 Abs 1, 16 Abs 7, 17 Abs 2 bis 4 und 9, 17a Abs 2, 19 Abs 1, 5, 6 und 9, 20 Abs 2 und 6 sowie 23 Abs 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft. § 24a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
§ 24a (7)
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Auf Bauanzeigen, die bis zum 31. August 2004 zur Kenntnis genommen worden sind, sowie auf Anzeigeverfahren, die zu diesem Zeitpunkt anhängig sind, finden die §§ 3, 10, 11, 16 Abs 7 und 17 Abs 3 in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31. Oktober 2004 weiterhin Anwendung. Über solche Bauanzeigen ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber bis zum 31. Oktober 2004 zu entscheiden.
§ 24a (8)
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Bis zum 31. Oktober 2004 erlassene Bescheide, mit welchen Bauanzeigen zur Kenntnis genommen worden sind, gelten im Umfang der Kenntnisnahme der Bauanzeige ab 1. November 2004 als Baubewilligung weiter. § 3 Abs 4 zweiter bis fünfter Satz findet auf solche Baubewilligungen sinngemäß Anwendung.
§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
§ 24 (8)
§ 24 (8)
BauPolG 1997
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu