Änderung der OIB Richtlinie 2.3 "Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m" mit Ausgabe 2023
Diese Änderung wurde noch nicht in das jeweilige Landesgesetz übernommen (Aktuelle Übersicht)
Die gesamte OIB RL 2.2 2023 kann hier (Link zu Urheber) abgerufen werden.
Werden die OIB Richtlinien in das jeweilige Landesrecht übernommen, steht diese auch auf hier auf Quasiii zur Suche und Recherche zur Verfügung.
Legende:
Neu
Entfernt
Unverändert
2 Allgemeine Anforderungen
2.1 Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)
(...)
2.1.5 In Sicherheitstreppenhäusern sind Hauptverteiler, Stockwerksverteiler, Zähleinrichtungen Messeinrichtungen von elektrischen Leitungen/Anlagen in Sicherheitstreppenhäusern sind sowie Wechselrichter von Photovoltaikanlagen von Trennbauteilen zu begrenzen, wobei die Zugangsöffnungen mit einem Verschluss in EI2 90-S200 oder in EI 90 allseitig dicht angeschlagen zu versehen sind.
(...)
2.10 Erste und erweiterte Löschhilfe
(...)
2.10.2 Es müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und zusätzlicher geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein. Die Anzahl und Anordnung der Wandhydranten ist so festzulegen, dass mit dem formbeständigem formbeständigen D-Schlauch jeder Punkt eines Brandabschnittes erreicht werden kann, wobei jedenfalls in unmittel-barer Nähe jedes Sicherheitstreppenhauses ein Wandhydrant vorhanden sein muss.
2.18 Photovoltaikanlagen
2.18.1 Für Photovoltaik-Module an Fassaden sind folgende Anforderungen einzuhalten:
a) Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m sind in Bereichen, bei denen ein Löschangriff von außen möglich ist, Photovoltaik-Module in B-d1 ausreichend. Anderenfalls müssen sie Punkt 1.4 der Tabelle 1 entsprechen.
b) Bezogen auf das zweite über dem Brandherd liegende Geschoß muss eine Brandweiterleitung und das Herabfallen großer Photovoltaik-Modulteile wirksam eingeschränkt werden.
c) Entsteht durch die Photovoltaikanlage ein Hinterlüftungsspalt, so ist eine geschoßweise Abschottung des Hinterlüftungsspalts erforderlich; anderenfalls sind die zutreffenden Anforderun-gen für das gesamte System einschließlich der Photovoltaik-Module einzuhalten.
2.18.2 Für auf Dächern aufgebrachte oder in Dächern integrierte Photovoltaikanlagen müssen folgende Anforderungen eingehalten werden:
a) Die auf Dächern aufgebrachten oder in Dächern integrierten Photovoltaik-Module müssen BROOF (t1) entsprechen, oder die Oberseite der Photovoltaik-Module muss aus Glas bestehen oder die Klasse A2 erfüllen, wobei ein etwaiger Rahmen in A2 ausgeführt werden muss.
b) Photovoltaik-Module müssen von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand und zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze – falls die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann – einen Abstand von mindestens 1 m haben.
c) Die Erreichbarkeit der Dachfläche für die Einsatzkräfte der Feuerwehr muss für Löschmaßnahmen gegeben sein. Photovoltaikanlagen müssen zu allenfalls vorhandenen Dachausstiegen, die als Zugang für die Feuerwehr dienen, im Bereich der Standfläche einen Abstand von min-destens 3 m aufweisen.
d) Die Ausdehnung der Photovoltaik-Modulfelder darf höchstens 20 m betragen. Die Abstände zwischen den Photovoltaik-Modulfeldern müssen mindestens 1 m betragen; bei einer Dachein-deckung, die nicht A2 erfüllt, ist ein Abstand von 2 m erforderlich.
e) Der Abstand zwischen Photovoltaik-Modulen und Lichtkuppeln sowie Öffnungen von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen muss mindestens 1 m betragen; bei einer Dacheindeckung, die nicht A2 erfüllt, ist ein Abstand von mindestens 2 m erforderlich. Dabei darf die Wirksamkeit der Rauch- und Wärmeabzugsanlage nicht beeinträchtigt werden.
f) Generatoranschlusskasten und/oder Wechselrichter dürfen nur auf mineralischen Unterkonstruktionen in A2 angebracht werden. 2.18.3 Für auf Dächern aufgebrachte oder in Dächern integrierte Photovoltaikanlagen muss der Einbrand ins Gebäudeinnere wirksam eingeschränkt werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Decke über dem obersten Geschoß in REI 90 und A2 ausgeführt wird.
3 Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 32 m
3.1 Fluchtwege
3.1.1 Von jeder Stelle jedes Raumes muss in höchstens 40 m Gehweglänge ein Sicherheitstreppenhaus der Stufe 1 gemäß Punkt 3.2 erreichbar sein. Bei Wohnungen wird die Gehweglänge ab der Wohnungseingangstüre gemessen. Dabei dürfen sich die Wohnungen über höchstens zwei Geschoße erstrecken.
3.1.2 Die Fluchtwege gemäß Punkt 3.1.1 dürfen bei Wohnungen
a) auf eine Länge von höchstens 25 m gemeinsam mit dem Fluchtweg gemäß Punkt 3.1.1, oder
b) auf eine Länge von höchstens 15 m, gemessen ab der Wohnungseingangstüre, gemeinsam verlaufen (z.B. Stichgang).
3.1.3 3.1.2 Die Fluchtwege gemäß Punkt 3.1.1 dürfen bei Betriebseinheiten auf eine Länge von höchstens 25 m gemeinsam mit dem Fluchtweg gemäß Punkt 3.1.1 verlaufen (z.B. Stichgang).
3.1.4 3.1.3 Jeder Brandabschnitt in den oberirdischen Geschoßen ist mindestens an ein Sicherheitstreppenhaus der Stufe 1 anzuschließen.
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