Änderung der OIB Richtlinie 4 "Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit" mit Ausgabe 2023
Diese Änderung wurde noch nicht in das jeweilige Landesgesetz übernommen (Aktuelle Übersicht)
Die gesamte OIB RL 4 2023 kann hier (Link zu Urheber) abgerufen werden.
Werden die OIB Richtlinien in das jeweilige Landesrecht übernommen, steht diese auch auf hier auf Quasiii zur Suche und Recherche zur Verfügung.
Legende:
Neu
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Unverändert
0 Vorbemerkungen
(...)
Für eingeschoßige, nicht barrierefrei zu gestaltende Gebäude ohne Wohnung (z.B. Gartenhütte,
Gerätehütte, Kioske) mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche gelten die Anforderungen dieser
Richtlinie nicht.
Welche Gebäude oder Gebäudeteile barrierefrei zu gestalten sind, wird in den jeweiligen landes-rechtlichen Bestimmungen geregelt.
Für Gebäude mit gemischter Nutzung gelten die Anforderungen hinsichtlich der Nutzungssicherheit
und der Barrierefreiheit für die einzelnen Nutzungsbereiche als erfüllt, wenn die für die jeweiligen
Nutzungen anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinie eingehalten werden.
2 Erschließung und Fluchtwege
2.4 Durchgangsbreiten und Durchgangshöhen von Gängen, Treppen und Rampen
2.4.1 Hauptgänge müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen. Eine lichte
Durchgangsbreite von 1,00 m genügt
bei Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen,
bei Reihenhäusern,
in Wohnungen von nicht barrierefrei zu gestaltenden Gebäuden oder Gebäudeteilen,
in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, wenn sichergestellt ist, dass bei Bedarf eine
lichte Durchgangsbreite von 1,20 m herstellbar ist,
in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, die sich über mehr als eine Ebene erstrecken,
für jenen Teil, der gemäß Punkt 2.4.2 2.4.3 nicht barrierefrei erreichbar sein muss, sowie
bei Nebengängen.
2.4.2 In allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestal-ten sind, muss in Hauptgängen, die durch Türen abgetrennt werden, eine Bewegungsfläche
(Wendekreis) mit einem Durchmesser von mindestens 1,50 m vorhanden sein.
2.4.2 2.4.3 Bei Treppen darf die lichte Treppenlaufbreite die Mindestmaße der folgenden Tabelle 1 nicht unterschreiten. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Podeste.
(...)
2.4.4 Bei Rampen sind für die lichte Durchgangsbreite die Mindestmaße der Tabelle 1 sinngemäß anzuwenden. Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, muss die lichte
Durchgangsbreite mindestens 1,20 m betragen.
2.4.3 2.4.5 Bei Gängen, Treppen und Rampen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss
die lichte Breite für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden.
2.4.4 2.4.6 Bei Stadien und Versammlungsstätten im Freien muss die lichte Breite von Gängen, Treppen und
Rampen im Verlauf von Fluchtwegen für nicht mehr als 300 Personen mindestens 1,20 m betragen. Für mehr als 300 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene 50 Personen um jeweils 10 cm erhöht werden.
2.4.6 2.4.7 Bei Treppen im Verlauf von Fluchtwegen, auf die mehr als 240 Personen gleichzeitig angewiesen
sind, sind zusätzliche Handläufe zur Unterteilung der Treppenlaufbreite (Zwischenhandläufe) erforderlich, wenn diese 2,40 m überschreitet.
2.5 2.4.8 Die lichte Durchgangshöhe von Treppen, gemessen an der Stufenvorderkante, sowie von Rampen
und Gängen muss mindestens 2,10 m betragen.
2.5 Durchgangshöhe von Treppen, Rampen und Gängen Zulässige Einengungen der Durchgangsbreiten und Durchgangshöhen von Gängen, Treppen und Rampen
2.4.5 2.5.1 Die Mindestbreite von Gängen und Treppen darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht
eingeengt werden. Zulässig sind jedoch:
Einengungen durch Treppenschrägaufzüge in nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstellung) um nicht mehr als 30 cm,
stellenweise Einengungen in Gängen um nicht mehr als 10 cm auf eine Länge von maximal 1,20 m (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von Türen, Türen in geöffnetem Zustand),
Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bei Haupttreppen, ausgenommen Wohnungstreppen,
Einengungen durch Treppenwangen um nicht mehr als 10 cm Breite und 15 cm Höhe je Seite bei Haupttreppen,
Einengungen durch leicht entfern-oder öffenbare Zugangssicherungen vor abwärtsführenden
Treppen in Altersheimen, Altenwohnheimen, Seniorenheimen, Seniorenresidenzen sowie anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung, Pflegeheimen und Krankenhäusern.
2.5.2 Die Mindestbreite von Treppen darf im Kopfbereich beidseitig bis zu einer Schräge von höchstens
25 cm Höhe und höchstens 25 cm Breite eingeengt werden, wobei ein Bereich von mindestens
50 cm Breite verbleiben muss, der nicht eingeengt werden darf.
2.5.3 Bei Nebentreppen sind stellenweise Unterschreitungen der erforderlichen lichten Durchgangshöhe
der Treppe um nicht mehr als 10 cm zulässig, wenn dies aus konstruktiven Gründen erforderlich ist (z.B. unterhalb von Treppenpodesten von Wendeltreppen, unterhalb von Tragwerksteilen).
2.5.4 Rampen mit einer lichten Breite von mindestens 1,20 m dürfen durch Handläufe um nicht mehr als
10 cm je Seite eingeengt werden.
(...)
2.8 Türen im Verlauf von Fluchtwegen
(...)
2.8.2 Bei Stadien und Versammlungsstätten im Freien muss die lichte Breite von Türen im Verlauf von
Fluchtwegen für nicht mehr als 300 Personen mindestens 1,20 m betragen. Für mehr als 300 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene 50 Personen um jeweils 10 cm erhöht
werden.
2.8.2 2.8.3 Aus einem Raum, der zum Aufenthalt für mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens
zwei ausreichend weit voneinander entfernte Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen.
2.8.3 2.8.4 Alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen manuell zu öffnen sein. Automatisch betriebene
Türen, die bei Stromausfall selbsttätig öffnen, sind manuell öffenbaren Türen gleichzusetzen.
2.8.4 2.8.5 Türen im Verlauf von Fluchtwegen, auf die mehr als 15 Personen gleichzeitig angewiesen sind, müssen
in Fluchtrichtung öffnend ausgeführt werden,
jederzeit in Fluchtrichtung leicht und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können und
als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig ausgeführt werden.
2.8.5 2.8.6 Türen im Verlauf von Fluchtwegen in Wohngebäuden, auf die nicht mehr als 40 Personen gleichzeitig angewiesen sind, müssen nicht in Fluchtrichtung öffnend ausgeführt werden.
2.8.6 2.8.7 Türen im Verlauf von Fluchtwegen, die für die Entfluchtung zweier benachbarter Brandabschnitte in
beide Richtungen dienen, müssen nur in eine der beiden Fluchtrichtungen öffnend ausgeführt
werden.
2.8.7 2.8.8 In Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen die Benutzer in der Regel ortsunkundig sind (z.B. in
Versammlungsstätten, Ausstellungshallen, Verkaufsstätten, Einkaufszentren, Behörden und sonstigen öffentliche Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr), müssen Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen, auf die im Fluchtfall mehr als 120 Personen gleichzeitig angewiesen sind, mit Paniktürverschlüssen ausgestattet sein.
2.9 Zusätzliche Anforderungen an barrierefreie Türen
2.9.1 Bei einflügeligen und zweiflügeligen Türen muss die nutzbare Breite der Durchgangslichte des
Gehflügels mindestens 80 cm aufweisen. Dieses Mindestmaß darf durch das Türblatt oder einen
Paniktürverschluss nicht eingeschränkt werden.
(...)
2.9.3 In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei zu gestalten sind, müssen an beiden Seiten von
Türen Anfahrbereiche vorhanden sein oder die Türen müssen automatisch geöffnet werden können. Bei Wohnungen ist dies nur bei der Wohnungseingangstüre sowie innerhalb der Wohnung bei
den Türen zu Sanitärräumen sowie zu einem Aufenthaltsraum erforderlich. Für Anfahrbereiche gelten folgende Anforderungen:
Der Anfahrbereich Die Anfahrbereiche müssen an der Seite des Türdrückers bzw. Türgriffs um mindestens 50 cm über die Durchgangslichte hinausragen;
Mindestgröße bei Drehflügeltüren, ausgenommen innerhalb von Wohnungen, an der Seite des Türbandes 3,00 m² und an der dem Türband abgewandten Seite 1,80 m²;
Mindestgröße in allen anderen Fällen beidseits der Tür 1,80 m².
2.9.5 Karusselltüren und Drehkreuze müssen barrierefrei umgehbar und umfahrbar sein. Automatische
Türen müssen frühzeitig öffnen und verzögert schließen. In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die
gemäß Punkt 7.5.2 mit einem taktilen Leitsystem auszustatten sind, ist vor dem Schwenkbereich
automatischer Türen im Rahmen dieses Leitsystems ein gemäß Punkt 7.6 kontrastierendes, taktiles Aufmerksamkeitsfeld anzuordnen.
2.10 Stellplätze für Kraftfahrzeuge in Gebäuden und im Freien
(...)
2.10.3 Die maximale Neigung von nicht überdeckten Rampen von Fahrverbindungen, gemessen in der
Fahrbahnmitte, darf 15 %, von überdeckten oder beheizten Rampen von Fahrverbindungen 18 %
nicht überschreiten. Im Bereich von 5,00 m ab der öffentlichen Verkehrsfläche darf die Neigung der
Rampen von Fahrverbindungen nicht mehr als 5 % betragen.
(...)
2.10.6 Die lichte Höhe muss über die gesamte Fläche der Fahrgassen und Rampen sowie der Stellplätze
für Kraftfahrzeuge nach der Art der Fahrzeuge bemessen werden, jedoch mindestens 2,10 m betragen. Bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks muss die lichte Höhe im Bereich aller
Stellplatz- und Fahrflächen nach der Art der abzustellenden Fahrzeuge bemessen werden, jedoch
mindestens 2,10 m betragen.
Eine Einschränkung der lichten Höhe ist durch folgende Einbauten zulässig: Eine Einschränkung der lichten Höhe ist jedoch zulässig:
bei Einbauten ab einer Höhe von 1,80 m über der Stellplatzfläche und mit einer Tiefe von höchstens 70 cm entlang der Rückwand von senkrechten oder schrägen Stellplätzen. Diese Einbauten sind so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Verletzungsgefahr vermieden wird;
Einbauten wie z.B. Ladestationen für Elektrofahrzeuge bei Ladestationen für Elektrofahrzeuge u. dgl., wenn die Benutzbarkeit und die Nutzungssicherheit gewährleistet bleiben;
bei Garagentoren von Garagen mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche, wenn die nutzbare Höhe der Durchgangslichte zumindest 2,00 m beträgt.
3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 Bauwerkszugänge sowie Gänge, Treppen und Rampen in allgemein zugänglichen Bereichen müs-sen eben, befestigt und trittsicher sein und über eine dem Verwendungszweck entsprechend eine für den Verwendungszweck ausreichend rutschhemmende Oberfläche aufweisen.
3.2 Treppen
3.2.1 In einem Treppenlauf müssen die Stufen in dessen gesamten Verlauf gleich hoch und in der Lauflinie gleich tief sein. Die Stufenhöhe und der Stufenauftritt von Treppen müssen der Tabelle 3 entsprechen, wobei bei den Stufen die Steigungsverhältnisse der Schrittmaßregel (2 × Stufenhöhe + Stufenauftritt = 62 cm ± 3 cm) einzuhalten sind.
(...)
3.2.8 Bei Versammlungsstätten kann für die Erschließung der Besucherplätze auf Tribünen von den
Anforderungen folgender Punkte abgewichen werden:
Punkt 2.4.6 2.4.7 hinsichtlich der Unterteilung der Treppenlaufbreite durch zusätzliche Handläufe,
Punkt 3.2.1 hinsichtlich der in Tabelle 3 angeführten Maße für Stufenhöhe und Stufenauftritt,
Punkt 3.2.2 hinsichtlich der Notwendigkeit eines Podestes nach maximal 20 Stufen,
Punkt 3.2.6 hinsichtlich der beidseitigen Anordnung und durchgängigen Ausführung sowie der Weiterführung der Handläufe bei Treppenantritt und -austritt.
4 Schutz vor Absturzunfällen
4.1 Erfordernis von Absturzsicherungen
4.1.1 Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Gebäudes mit einer Fallhöhe Absturzhöhe von
60 cm oder mehr, bei denen eine hohe Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls aber ab einer
Fallhöhe Absturzhöhe von 1,00 m, sind mit einer Absturzsicherung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist
nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken)
widerspricht.
4.1.2 In Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen für Kinder bis zehn Jahren sind Fenster in
für Kinder zugänglichen Räumen mit einer Kindersicherung auszustatten, wenn die Oberkante des
Fensterparapets mehr als 2,00 m über dem angrenzenden Gelände liegt. Davon ausgenommen
sind Fenster, die für Kinder nicht erreichbar sind (z.B. Oberlichtfenster).
4.2 Anforderungen an Absturzsicherungen
(...)
4.2.3 Im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine
horizontalen oder schrägen Elemente der Absturzsicherung angeordnet sein, es sei denn, ein Hochklettern von Kindern wird erschwert, wie zum Beispiel durch
Horizontale oder schräge Elemente, die nicht um mehr als 3 cm vorspringen,
Öffnungen, die in der Vertikalen nicht größer als 2 cm sind,
Seilnetze mit einem Maschenumfang von höchstens 16 cm,
Lochbleche mit einem Lochdurchmesser von höchstens 4 cm,
eine nach innen um mindestens 15 cm überstehende Geländeroberkante.
(...)
4.2.7 Bei Freibereichen muss der Abstand der Oberkante von Bauteilen mit bis zu 60 cm Höhe über der
Standfläche zur oberen Innenkante der Absturzsicherung mindestens 1,00 m betragen. Bei einer
Absturzhöhe von mehr als 12 m erhöht sich dieser Abstand auf mindestens 1,10 m.
6 Blitzschutz
6.1 Gebäude sind mit Blitzschutzanlagen Blitzschutzsystemen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind, oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
6.2 Von der Verpflichtung zur Errichtung eines Blitzschutzsystems ausgenommen sind Gebäude mit
nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße sowie Gebäude, bei denen
sich aufgrund einer Risikoanalyse ergibt, dass ein Blitzschutzsystem nicht erforderlich ist.
6.3 Abweichend von Punkt 6.2 sind folgende Gebäude jedenfalls mit einem Blitzschutzsystem auszustatten:
Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung,
Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung mit mehr als 30 Gästebetten,
Verkaufsstätten mit mehr als 600 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße,
Altersheime, Altenwohnheime, Seniorenheime, Seniorenresidenzen sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung,
Pflegeheime,
Krankenhäuser,
Versammlungsstätten,
Schutzhütten in Extremlage,
Betriebsbauten mit mehr als 2.000 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße, für die in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotenzials, wie Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation, höhere Anforderungen notwendig werden, wie z.B. für Chemiebetriebe,
Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m,
Justizanstalten sowie
Land-und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude mit mehr als 1.200 m² Brutto-Grundfläche der oberirdischen Geschoße.
7 Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden
7.1 Barrierefreie Toilettenräume
(...)
7.1.2 Es ist ein unterfahrbares Handwaschbecken mit einer Tiefe von 35 cm bis 45 cm mindestens 35 cm anzuordnen, das höchstens 20 cm in die Bewegungsfläche (Wendekreis) ragen darf.
7.5 Barrierefreie Nicht-Wohngebäude
(...)
7.5.5 Versammlungsräume sind nach Maßgabe der Größe und des Verwendungszweckes mit geeigneten Übertragungssystemen für Menschen mit Hörbehinderung (z.B. induktive Höranlagen) auszustatten.
7.7 Erleichterungen bei bestehenden Gebäuden
Bei baulichen Veränderungen an bestehenden Gebäuden wie Zu-und Umbauten sind Erleichte-rungen gemäß der Punkte 7.7.1 bis 7.7.5 7.7.6 zulässig, wenn die Einhaltung der entsprechenden
Anforderungen aus technischen Gründen oder auf Grund der kulturhistorischen Bedeutung nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
7.7.2 7.7.1 Abweichend zu Punkt 2.1.1 darf eine barrierefreie Erschließung auch über einen Nebeneingang
erfolgen. Eine entsprechende Kennzeichnung ist erforderlich.
7.7.5 7.7.2 Abweichend zu Punkt 2.1.5 dürfen zur Überwindung von Niveauunterschieden auch Treppen-schrägaufzüge mit Rollstuhlplattform errichtet und mit diesen auch mehr als zwei Geschoße über-wunden werden.
7.7.1 7.7.3 Abweichend zu Punkt 2.2.2 darf das Längsgefälle von Rampen höchstens 10 % betragen. Das
Weiterführen der Handläufe darf entfallen.
7.7.4 Abweichend zu Punkt 2.3.1 dürfen die Mindestabmessung der Grundfläche (1,10 m x 1,40 m) des
Fahrkorbes bei Personenaufzügen oder des Lastträgers bei vertikalen Hebeeinrichtungen für
Personen unterschritten werden.
7.7.3 7.7.5 Abweichend zu Punkt 2.9.1 darf die nutzbare Durchgangslichte des Gehflügels von zweiflügeligen
Türen weniger als 80 cm betragen. Die Verriegelung des Stehflügels muss jedoch beidseitig mit
einem Türgriff bedienbar sein.
7.7.6 Abweichend zu Punkt 3.2.6 dürfen Handläufe statt in einer Höhe von 85 cm bis 90 cm auch in einer
Höhe von 85 cm bis 100 cm angeordnet sein.
8 Sondergebäude
8.3 Schutzhütten in Extremlage
8.3.1 Die Anforderungen an die Barrierefreiheit gelten nicht für Schutzhütten in Extremlage.
8.3.2 Abweichend zu Punkt 2.4.1 genügt für Hauptgänge eine lichte Durchgangsbreite von 1,00 m.
8.3.3 Abweichend zu Punkt 2.4.2 2.4.3 genügt für Haupttreppen eine lichte Treppenlaufbreite von 1,00 m.
8.3.4 Abweichend zu Punkt 2.8.4 2.8.5 können Fluchttüren, die ins Freie führen, auch gegen die Fluchtrichtung öffnend ausgeführt werden.
8.3.5 Abweichend zu Punkt 2.8.8 2.8.8 müssen Türen nicht mit Paniktürverschlüssen ausgestattet werden.
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