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Änderungen OIB RL 3 "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" Ausgabe 2023

Aktualisiert: 21. Nov. 2023

Änderung der OIB Richtlinie 2 "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" mit Ausgabe 2023


Diese Änderung wurde noch nicht in das jeweilige Landesgesetz übernommen (Aktuelle Übersicht)


Die gesamte OIB RL 3 2023 kann hier (Link zu Urheber) abgerufen werden.

Werden die OIB Richtlinien in das jeweilige Landesrecht übernommen, steht diese auch auf hier auf Quasiii zur Suche und Recherche zur Verfügung.


Legende:

Neu

Entfernt

Unverändert



0 Vorbemerkungen

(...)


Für eingeschoßige, nicht barrierefrei zu gestaltende Gebäude ohne Wohnung (z.B. Gartenhütte,

Gerätehütte, Kioske) mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche gelten die Anforderungen dieser

Richtlinie nicht.




3 Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse

3.2 Sammlung und Entsorgung von Abwässern und sonstigen Abflüssen


(...)


3.2.2 Anlagen zur Sammlung und Entsorgung von Abwässern müssen flüssigkeitsdicht sein und sind so

zu planen und auszuführen, dass weder die Gesundheit von Menschen noch die Umwelt beein-trächtigt werden, wie insbesondere durch

  • Verunreinigung von Trinkwasseranlagen,

  • Austreten von Abwasser in die Umwelt,

  • Rückstau von Abwasser ins Bauwerk,

  • Austreten von Kanalgasen ins Bauwerk.




5 Abgase von Feuerstätten

5.1 Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen


(...)


5.1.4 Die Mündung muss den First um mindestens 40 cm überragen, oder es müssen folgende Mindest-abstände von der Dachfläche, normal zu dieser gemessen, eingehalten werden:

  • 60 cm bei mit Gas oder Öl betriebenen Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel),

  • ansonsten 1,00 m.

Bei Flachdächern ist die Mündung mindestens 40 cm über die Oberkante der Attika und zumindest

1,00 m über die Dachfläche zu führen. Wird eine Dachfläche als Terrasse genutzt ist die Mündung

mindestens 1,50 m 2,00 m über die Standfläche zu führen.




5.6 Einleitung in dasselbe Innenrohr einer Abgasanlage


(...)


5.6.3 Abweichend zu Punkt 5.6.1 sind Einleitungen von Abgasen aus einem oder mehreren Geschoßen

und auch aus unterschiedlichen Wohn- oder Betriebseinheiten in die selbe Abgasanlage (z.B. Luft-

Abgas-Systeme) zulässig, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten daran angeschlossen

werden und ein Nachweis über die Eignung der Abgasanlage und der Feuerstätten vorliegt.




7 Trinkwasser und Nutzwasser

7.1 Alle Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine einwandfreie Trinkwasserversorgung aus

dem öffentlichen Trinkwassernetz oder aus geeigneten Eigenwasserversorgungsanlagen (z.B.

Quellfassung oder Brunnen) verfügen. Eine Verbindung zwischen öffentlicher Trinkwasserleitung

und Eigenwasserversorgungsanlage ist grundsätzlich unzulässig.




9 Belichtung und Beleuchtung


(...)


9.1.3 Ragen Bauteile (z.B. Balkone, Dachvorsprünge, Loggien, Erker, vorspringende Geschoße) dessel-ben Bauwerkes in den erforderlichen freien Lichteinfall hinein, so muss die gesamte Lichteintrittsfläche mindestens 15 % der Bodenfläche des Raumes betragen. Dies ist nicht erforderlich, wenn

das Auskragen des Bauteiles, gemessen von der Fassadenflucht im Bereich der jeweiligen Lichteintrittsfläche, nicht mehr als 1,50 m beträgt.

Beeinträchtigen Bauteile desselben Bauwerkes (z.B. Balkone, Dachvorsprünge, Loggien, Erker, vorspringende Geschoße) den erforderlichen freien Lichteinfall, sind die jeweiligen Lichteintrittsflächen in Abhängigkeit von der Tiefe der jeweiligen Auskragung (gemessen von der Fassadenflucht im Bereich der jeweiligen Lichteintrittsfläche) wie folgt zu bemessen:

  • bis zu einer Auskragung von 1,50 m mindestens 12 % der Bodenfläche des Raumes,

  • bei einer Auskragung größer 1,50 m bis 3,00 m mindestens 15 % der Bodenfläche des Raumes,

  • bei einer Auskragung über 3,00 m ist die Lichteintrittsfläche zusätzlich zu den 15 % der Bodenfläche des Raumes um jeweils 2 % der Bodenfläche pro angefangenem zusätzlichen Meter des Auskragens zu erhöhen.


9.1.4 Die erforderliche Lichteintrittsfläche gemäß Punkt 9.1.1 bzw. 9.1.3 vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5,00 m um jeweils 1 % der gesamten Bodenfläche des Raumes pro angefangenem Meter zusätzlicher Raumtiefe, sofern nicht nach anderen Rechtsmaterien (z.B. Arbeitsstättenverordnung) abweichende Bestimmungen gelten.



10 Lüftung und Beheizung


(...)


10.2 Beheizung

Aufenthaltsräume und Bäder müssen derart beheizbar sein, dass eine für den Verwendungszweck

ausreichende Raumtemperatur erreicht werden kann. Ausgenommen davon sind Aufenthaltsräu-me, deren Verwendungszweck eine Beheizung ausschließt nicht erfordert, oder die nicht für eine Benutzung in

der Heizperiode gedacht sind.



11 Niveau und Höhe der Räume

11.1 Fußbodenniveau von Räumen

Das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen muss wenigstens an einer Fensterseite über deren von Wohnungen muss wenigstens in einem Aufenthaltsraum jeder Woh-nungsebene, an einer Fensterseite, über dessen gesamte Länge über dem an den Aufenthalts-raum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen.



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