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Änderungen OIB RL 2.2 "Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks" Ausgabe 2023

Änderung der OIB Richtlinie 2.2 "Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks" mit Ausgabe 2023


Diese Änderung wurde noch nicht in das jeweilige Landesgesetz übernommen (Aktuelle Übersicht)


Die gesamte OIB RL 2.2 2023 kann hier (Link zu Urheber) abgerufen werden.

Werden die OIB Richtlinien in das jeweilige Landesrecht übernommen, steht diese auch auf hier auf Quasiii zur Suche und Recherche zur Verfügung.


Legende:

Neu

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Unverändert




0 Vorbemerkungen

(...)


Bei Garagen und überdachten Stellplätzen von anerkannten Einsatzorganisationen sind Ausnahmen in Bezug auf Lagerungen (z.B. Materialien, Ausrüstungen, Treibstoffe) und untergeordneten Nutzungen zulässig, sofern sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen.


(...)





4 Überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²

4.2 Überdachte Stellplätze mit überdachten Fahrgassen


4.2.1 Alle Bauteile, einschließlich Ausfachungen und Überdachungen, müssen A2 entsprechen. Die Bedachung muss überdies BROOF (t1) entsprechen.


(...)





5 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²

5.1 Wände, Stützen, Decken und Dächer


(...)


5.1.4 Bei nicht überbauten, eingeschoßigen oberirdischen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.600 m² dürfen tragende Wände, Stützen und Decken in R 30 und nichttragende Wände in C oder aus Holz- und Holzwerkstoffen in D hergestellt werden, wenn der Abstand der Garagen zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze mindestens 4,00 m und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens 6,00 m beträgt.

Werden diese Abstände unterschritten, müssen die der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe der Garage sowie die Decke bis zum Abstand von 4,00 m bzw. 6,00 m REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen.

Werden diese Abstände unterschritten, müssen

  • a)  die der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrten Wände über jenen Bereich der Garage, in dem die Abstände unterschritten werden, in REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen und

  • b)  die dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände sowie die Decke über jenen Bereich der Garage, in dem die Abstände unterschritten werden, bis zum Abstand von 6,00 m REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2 entsprechen.



5.2 Wandbekleidungen, Bodenbeläge und Deckenbekleidungen


5.2.1 Wandbekleidungen müssen B-s1 entsprechen.

5.2.2 Bodenbeläge müssen Bfl entsprechen.

5.2.3 Konstruktionen unter der Rohdecke Deckenbekleidungen müssen B-s1, d0 entsprechen.


(...)


5.5 Fluchtwege


5.5.1 Von jeder Stelle einer Garage müssen in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:

  • a)  ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien, oder

  • b)  ein Treppenhaus oder eine Außentreppe jeweils gemäß Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2 jeweils mit einer vorgelagerten Schleuse gemäß Punkt 5.4.3 bei Garagen mit nicht mehr als zwei unterirdischen Geschoßen und einer Nutzfläche von nicht mehr als 600 m², oder

  • c)  ein Treppenhaus oder eine Außentreppe jeweils gemäß Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2, wobei zusätzlich Punkt 5.5.2 gilt.


5.5.2 Im Falle von Punkt 5.5.1 c) muss in jedem Geschoß ein zusätzlicher unabhängiger Fluchtweg vorhanden sein, der

  • a)  zu einem weiteren Treppenhaus oder einer weiteren Außentreppe jeweils gemäß Tabelle 3 der OIB-Richtlinie 2, oder

  • b)  in einen benachbarten Brandabschnitt, oder

  • c)  im ersten unterirdischen sowie im ersten und zweiten oberirdischen Geschoß über die Fahrverbindung der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe, wobei diese eine Neigung von mehr als 10 % aufweisen darf,

führt. Die beiden Fluchtwege dürfen über höchstens 25 m Gehweglänge gemeinsam verlaufen.






6 Parkdecks mit einer obersten Stellplatzebene von nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Bauwerk angrenzenden Geländes im Freien nach Fertigstellung


6.1 Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 3.

6.2 Für Photovoltaikanlagen gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 3.5.14 und 3.13 der OIB-Richtlinie 2 sinngemäß.





9 Zusätzliche Anforderungen an Garagen und Parkdecks für wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge


9.1 Für Garagen und Parkdecks, in denen wasserstoffbetriebene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

  • a)  Über diesen Garagen und Parkdecks dürfen sich keine Aufenthaltsräume befinden.

  • b)  Es ist eine entsprechende Risikoanalyse zu erstellen, die alle Aspekte der nutzungsspezifischen Lüftung berücksichtigt, um das Explosionsrisiko auf dem gleichen Niveau wie bei Einstel-len von erdgasbetriebenen Kraftfahrzeugen zu halten.

  • c)  Für Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² und für Parkdecks ist überdies ein Brandschutzkonzept gemäß Punkt 11 zu erstellen.


9.2 An den Einfahrten von Garagen und Parkdecks, die den Anforderungen gemäß Punkt 9.1 nicht entsprechen, ist die Bezeichnung „keine wasserstoffbetriebene Fahrzeuge“ anzubringen.






10 Zusätzliche Anforderungen an Ladestationen für Elektrofahrzeuge


10.1 Überdachte Stellplätze


10.1.1 Für das Einstellen von Elektrofahrzeugen sind keine zusätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen erforderlich.


10.1.2 Die Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind gegen mechanische Beschädigungen durch anfahrende Fahrzeuge zu schützen.


10.2 Garagen und Parkdecks


10.2.1 Für das Einstellen von Elektrofahrzeugen sind keine zusätzlichen brandschutztechnischen Anforderungen erforderlich.


10.2.2 Die Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind gegen mechanische Beschädigungen durch anfahrende Fahrzeuge zu schützen.


10.2.3 Es dürfen nur Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils höchstens 22 kW angeordnet werden. Diese Leistungsbegrenzung gilt nicht:

  • a)  für ebenerdige eingeschoßige Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m², oder

  • b)  in Brandabschnitten, in denen eine automatische Löschanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle einschließlich einer Brandfallsteuerung für die Notabschaltung der Elektroladestation vorhanden ist, oder

  • c)  in Brandabschnitten, in denen eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle einschließlich einer Brandfallsteuerung für die Notabschaltung der Elektroladestation vorhanden ist, wobei die Elektroladestationen nahe des Ein- bzw. Ausfahrtsbereiches oder im ersten unterirdischen oder ersten oberirdischen Geschoß anzuordnen sind.


10.2.4 Bei Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² darf der Energieinhalt einer Batterie als Zwischenpuffer für Elektroladestationen ohne zusätzliche Brandschutzmaßnahmen höchstens 100 kWh betragen, wobei in einem anerkannten Test nachgewiesen werden muss, dass ein „thermal runaway“ einer Zelle zu keinem Brandausbruch der Batterie führt.


10.2.5 Bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² ist bei Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils mehr als 4 kW an leicht zugänglicher Stelle für die Einsatzkräfte eine geeignete Betätigungseinrichtung für die Notausschaltung der Ladestationen zu errichten.


10.2.6 Bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² ist ein Brandschutzplan erforderlich, in dem die Lage der Elektroladestationen sowie der Abschalteinrichtung auszuweisen ist.


10.2.7 In Garagen, aus denen das Fahrzeug nach einem Brand nicht entfernt werden kann, sollte das Brandrisiko so weit als möglich minimiert werden. Eine Anordnung von Ladestationen in Garagen, welche nur über Autoaufzüge anstatt Fahrverbindungen erschlossen werden, ist unzulässig.





911 Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes





1012 Bauführungen im Bestand


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