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Änderung Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes StROG durch Gesetzblatt 84/2022

Aktualisiert: 29. Dez. 2022

Novelle des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes StROG (Link zu Originalquelle bei RIS) durch das Landesgesetzblatt 84 / 2022 mit Inkrafttreten am 01.01.2023.


Die aktuelle Novelle in der Quasiii-Rechtsquellensuche ist ab sofort verfügbar!


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§ 9 Bausperre

(1) Die Landesregierung kann, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden Entwicklungsprogramms notwendig ist, für bestimmte Teile des Landesgebietes durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen. Die Verordnung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ und auch sonst ortsüblich und zweckmäßig bekanntzumachen.

Die Landesregierung kann, wenn dies zur Sicherung der Zielsetzungen eines zu erlassenden

Entwicklungsprogramms notwendig ist, für bestimmte Teile des Landesgebietes durch Verordnung eine

Bausperre erlassen. Die Verordnung ist zusätzlich zur Kundmachung ortsüblich und zweckmäßig zu

veröffentlichen.





§ 49 Einleitung des Verfahrens

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn der Antrag zulässig ist und das örtliche Entwicklungskonzept, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan (§ 40 Abs. 3 Z 4) der Umlegung nicht entgegenstehen. Die Verordnung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.





§ 51 Umlegungsplan

(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen und unverzüglich dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf Antrag der Landesregierung die Anmerkung nach § 50 Abs. 4 zu löschen.

Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 unverzüglich dem Grundbuchsgericht

und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht hat hierauf auf Antrag der

Landesregierung die Anmerkung nach § 50 Abs. 4 zu löschen.





§ 68a Inkrafttreten von Novellen

(14) In der Fassung des Kundmachungsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 84/2022, treten § 9 Abs. 1, § 49 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.


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