top of page
Mit Quasiii Paragafen durchsuchen
Suchen

Mit                 gezielt nach einzelnen Paragrafen suchen

          oder ganze Rechtsquellen abrufen.

Quasiii Logo drehend gif

Änderung NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) durch Gesetzblatt 3/2023

Änderung des NÖ Bautechnikverordnung (NÖ BTV) (Link zu Originalquelle bei RIS) durch das Landesgesetzblatt 03/2023 ausgegeben am 11.01.2023.


Die aktuelle Novelle in der Quasiii-Rechtsquellensuche ist ab sofort verfügbar!


Legende:

Neu

Entfernt

Unverändert



§ 3 Verweise auf OIB-Richtlinien

(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.


(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe April 2019, dar.


(3) Die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hat nach dem OIB-Dokument „Nationales Begleitdokument zu ISO-Anhängen“, Ausgabe November 2022, zu erfolgen.




§ 3a Niedrigstenergiegebäude

Niedrigstenergiegebäude (Anlage 6, Pkt. 4.2) haben neben den Anforderungen der Anlage 6 (OIB-Richtlinie 6) folgenden Dokumenten zu entsprechen:

  • OIB-Dokument „Nationaler Plan“ zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Art. 9 Abs. 3 zur Richtlinie 2010/31/EU, Ausgabe vom 20. Februar 2018,

  • OIB-Dokument zum Nachweis der Kostenoptimalität der Anforderungen der OIB-RL 6 bzw. des Nationalen Plans gemäß Art. 5 zur Richtlinie 2010/31/EU, Ausgabe vom 27. August 2019.




Abschnitt G Ausnahmen von Prüfpflichten

§ 30a

Gebäudetechnische Systeme

(1) Gebäudetechnische Systeme, die

  • 1.ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oder

  • 2.von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,

sind von den Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 bestehen, gleichwertig sind.


(2) Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 44a NÖ BO 2014 ausgestattet sind, sind von Überprüfungen nach § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 ausgenommen.

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page