Änderung des NÖ Bautechnikverordnung (NÖ BTV) (Link zu Originalquelle bei RIS) durch das Landesgesetzblatt 03/2023 ausgegeben am 11.01.2023.
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§ 3 Verweise auf OIB-Richtlinien
(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
(3) Die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hat nach dem OIB-Dokument „Nationales Begleitdokument zu ISO-Anhängen“, Ausgabe November 2022, zu erfolgen.
§ 3a Niedrigstenergiegebäude
Niedrigstenergiegebäude (Anlage 6, Pkt. 4.2) haben neben den Anforderungen der Anlage 6 (OIB-Richtlinie 6) folgenden Dokumenten zu entsprechen:
OIB-Dokument „Nationaler Plan“ zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Art. 9 Abs. 3 zur Richtlinie 2010/31/EU, Ausgabe vom 20. Februar 2018,
OIB-Dokument zum Nachweis der Kostenoptimalität der Anforderungen der OIB-RL 6 bzw. des Nationalen Plans gemäß Art. 5 zur Richtlinie 2010/31/EU, Ausgabe vom 27. August 2019.
Abschnitt G Ausnahmen von Prüfpflichten
§ 30a
Gebäudetechnische Systeme
(1) Gebäudetechnische Systeme, die
1.ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 13 der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung, BGBl. II Nr. 394/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 83/2019, fallen, oder
2.von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen,
sind von den Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 ausgenommen, falls die Gesamtwirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 bestehen, gleichwertig sind.
(2) Gebäude, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach § 44a NÖ BO 2014 ausgestattet sind, sind von Überprüfungen nach § 32 Abs. 2 und 4 NÖ BO 2014 ausgenommen.
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