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Änderung der Steiermärkischen Bebauungsdichteverordnung 1993 durch Gesetzblatt 51/2023

Änderung der Steiermärkischen Bebauungsdichteverordnung 1993 (Link zu Originalquelle bei RIS) durch Landesgesetzblatt 51/2023 ausgegeben am 01.06.2023 mit Gültigkeit ab 06.06.2023.


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§ 1 Begriffsbestimmungen

(2)

Als Bauplatzfläche gilt die für die Errichtung von Bauten geeignete Grundstücksfläche nach Abzug von Grundabtretungen für Verkehrsflächen nach der Steiermärkischen Bauordnung dem Steiermärkischen Baugesetz.



(4)

Als Gesamtfläche der Geschosse gelten 

  1. bei oberirdischen Geschossen die Summe der nach den Außenmaßen von Gebäuden oder Gebäudeteilen ermittelten verbauten Flächen aller Geschosse im Sinne Abs. 3 einschließlich fünfseitig umschlossener Bereiche (Loggien), wenn deren Fußböden – auch nur teilweise – über dem angrenzenden Gelände liegen und für die jeweilige Nutzungsabsicht eine bewilligungsfähige Raumhöhe vorliegt oder die jeweilige Raumhöhe als bewilligt gilt; 

  2. Untergeschosse, soweit sie als Aufenthalts- oder Arbeitsraum genehmigt werden oder als genehmigt anzusehen sind; 

  3. bei Dachraumausbauten mit abgeschrägten Decken jene Flächen, über welchen die lichte Raumhöhe mehr als 1,50 m beträgt.


Als Gesamtfläche der Geschoße gelten

  1. bei Geschoßen, ausgenommen Keller gemäß Z 2, die Summe der Bruttogeschoßflächen, wenn das jeweilige Geschoß überwiegend über dem angrenzenden Geländeniveau liegt und für die jeweilige Nutzungsabsicht eine bewilligungsfähige Raumhöhe vorliegt oder die jeweilige Raumhöhe als bewilligt gilt. Von der Ebene der Außenwandfläche des Gebäudes bis zu 2,0 m vorspringende Balkone mit Gebäudeeigenschaft bleiben unberücksichtigt. Über dieses Maß hinausgehende Teile des Balkons mit Gebäudeeigenschaft werden in die dichtrelevante Geschoßfläche einbezogen;

  2. bei Kellern, die Geschoßfläche der zu genehmigenden oder als genehmigt anzusehenden Aufenthaltsräume einschließlich der umschließenden Bauteile, sowie deren Erschließung nach Z 4;

  3. bei Dachraumausbauten mit abgeschrägten Decken jene Flächen, über welchen die lichte Raumhöhe mehr als 1,50 m beträgt;

  4. Flächen zur vertikalen und horizontalen Erschließung des Gebäudes (Treppenanlagen, Gänge, Laubengänge, Brücken, Aufzüge etc.) – unabhängig von deren Gebäudeeigenschaft. Nicht darunter fallen Erschließungsflächen, die Teil der Außenanlagen sind, und zweite Fluchtwege, jeweils ohne Gebäudeeigenschaft, sowie Erschließungen in Kellern, die keine Aufenthaltsräume aufweisen.


(5) Wände Außenwände mit einer Wandstärke von mehr als 30 cm sind mit 30 cm zu berechnen.


(6) Bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) an rechtmäßig bestehenden Gebäuden sowie Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen, die an Außenwänden von Gebäuden angebracht werden, bleiben bei der Berechnung der Bebauungsdichte unberücksichtigt.




§ 2 Bebauungsdichte

Für nachstehende Baugebiete nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 1974 werden folgende Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte bestimmt: 

Für nachstehende Baugebiete nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 werden folgende Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte bestimmt:


a) reine Wohngebiete 0,2 0,8

b) allgemeine Wohngebiete 0,2 1,4 

allgemeine Wohngebiete 0,2 1,5

c) Kerngebiete 0,5 2,5

d) Gewerbegebiete 0,2 2,5

e) Industrie- und Gewerbegebiete 1 0,2 2,5

f) Industrie- und Gewerbegebiete 2 0,2 2,5

g) Dorfgebiete 0,2 1,5

h) Kurgebiete 0,2 0,8

i) Erholungsgebiete 0,2 0,8

j) Gebiete für Einkaufszentren 1 0,5 2,5

k) Gebiete für Einkaufszentren 2 0,5 2,5

l) Ferienwohngebiete 0,2 0,8

Zweitwohnsitzgebiete 0,2 0,8





§ 5b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 51/2023

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 51/2023 anhängige Bauverfahren sind

nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Bauverfahren für Projekte auf Grundlage von Festlegungsbescheiden gemäß § 18 des

Steiermärkischen Baugesetzes, die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 51/2023 erlassen wurden,

sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen durchzuführen. Überdies

sind Bauverfahren für Projekte, die nach Durchführung eines Wettbewerbes in Kooperation mit der

Ziviltechnikerkammer umgesetzt werden sollen, nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden

Bestimmungen durchzuführen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 51/2023

die konstituierende Sitzung des Preisgerichtes sowie das Hearing bereits stattgefunden haben.

(2) Verfahren zur Genehmigung von mehr als geringfügigen Abweichungen eines bereits

rechtskräftig genehmigten Bauprojektes (§ 35 Abs. 6 des Steiermärkischen Baugesetzes) sind nach den

bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen abzuführen.



§ 8 Inkrafttreten von Novellen

4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2023 treten § 1 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 2 und § 5b

mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juni 2023, in Kraft.


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